Rheinufer.  Schlesien.  429

Präbende  von  E.  K.  M.  titulo  oneroso  acgquirirt  hat,  so  haben  nach  denselben
  Grundsätzen  ihm  3  pro  Cent  competirt,  da  er  nachgewiesenermaassen
  dafür  8000  Rthir.  bezalt  und  an  Baukosten  auf  die  verfallene  Curie
4000  Rthir.  verwandt  hat,  dergleichen  von  andern  nicht  nachgewiesen  ist.
Hierdurch  kommen  freylich  immer  nur  1200  Rthir.  heraus,  die  tibrigen
200  Rthlr.  haben  wir  aber  als  eine  Gnaden-Bezeugung  und  zur  Erfüllung
der  in  der...  Cabinets-Ordre  vom  1.  December  1797  enthaltenen  ...  Zusicherung
  einer  Präbende,  welche  ihm  nicht  zu  Theil  geworden  ist,  so  wie
in  Verhältniss  gegen  den  Verlust,  der  ohne  das,  was  er  von  den  Kayserswerthschen
  Revenüen  diesseits  Rheins  noch  zu  hoffen  hat,  1925  Rthlr.  beträgt,
  in  Vorschlag  gebracht,  und  in  gleichem  Verhältniss  haben  wir  für
den  p.  Jorissen,  der  nur  600  Rthir.  an  Revenüen  verloren  hat,  eine  Pension
von  500  EKthlr.  für  angemessen  gehalten.«  ...

nn

Schreiben  Reck’s  an  Hardenberg  s.  unter  dem  23.  April  1805,  Nr.  826.

858.  Die  Staats-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck  und  v.  Massow  an  den

Staats-Minister  Graf  Hoym.  Berlin  1805  August  8.
R.  46.  B.  165.  a.  Concept,  gez.  Reck;  Massow.  Anweisung  von  Raumer.

»Die  Ueberlassung  der  catholischen  Kirchen  an  protestantische  Gemeinden  in  Schlesien.e
  Die  gemeinschaftliche  Kommission  wegen  der  Religionsbeschwerden  müsse
immer  eine  Königliche  sein.)

Uebersenden  die  Cabinets-Ordre  vom  23.  März  1805:2)  »Es  ist  nun
zwar  seitdem  die  neuere  Cabinets-Ordre  vom  18.  April  c.?)  ergangen,  welche
eine  allgemeine  Norm  für  dergleichen  Angelegenheiten  giebt:  indessen  sind
doch  noch  folgende  Gegenstände  aus  der  früheren  Cabinets-Ordre  vom
23.  Mart.  c.  zu  erledigen,  nehmlich:

1.  der  Bericht,  welchen  8.  K.  M.  tiber  die  letztere  Alternative  des
fürstbischöflichen  Vorschlages  verlangen,  und  zwar  tiber  den  Vorschlag  einer
gemeinschaftlichen  Commission  zu  Untersuchung  der  Religions-Beschwerden.

In  Rüksicht  dieses  Puncts  sind  wir  Seitens  des  Hoheits-  und  Geistlichen
  Departements  der  Meinung,  dass  quoad  formam  von  einer  gemeinschaftlichen
  Commission  nicht  die  Rede  seyn  könne,  indem  diese  Commission
eine  Königliche  seyn  würde,  zu  welcher  der  Fürst-Bischof  und  das  General-Vicariat-Amt
  keine  Commissarien  senden  dürfen,  vielmehr  dabei  blos  als
Parthei  entweder  selbst  oder  durch  Bevollmächtigte  erscheinen  miissen.
Eben  dieses  würde  auch  in  einzelnen  Fällen  zu  beobachten  seyn,  wenn
einzelne  Commissionen  in  Sachen  einzelner  Kirchen  und  Gemeinen  angeordnet
  werden.

Quoad  materialia  aber  wiirde  unsers  Erachtens  eine  allgemeine  Commission
  wegen  Religions-Beschwerden  sehr  nachtheilig,  also  höchst  bedenk- ————

  oe.

1)  Cfr.  No.  854  und  868.  2)  No.  809.  3)  No.  822.

1805
Aug.  3

Aug.  3

Aug.  8