430  Urkunden  No.  858—860.

Aug  8  lich  seyn,  indem  dadurch  grade  erst  Beschwerden  herbeigeführt  werden
dürften,  so  wie  in  manchen  Ländern  die  grössere  Zahl  der  Advocaten  die
Processe  vermehrt.

Kurtze  Zeit  nach  der  Eroberung  der  Provinz  Schlesien  hat  zwar  eine
dergleichen  allgemeine,  jedoch  blos  Königliche,  nicht  gemeinschaftliche  Conmission
  Statt  gehabt,  welche  beide  Theile  hörte  und  dann  decidirte;  damahls
  aber  haben  manche  noch  schwankende  Verhältnisse  eine  solche  Conmission
  motivirt,  welche  jetzo  nach  fixirten  Verhältnissen  und  nach  65  Jahren
der  wohlthätigen  Preussischen  Regierung  unnöthig,  ja  schädlich  ist.

2.  Frägt  es  sich:  ob  intolerante  Auftritte  Statt  gehabt  haben  oder
zu  besorgen  sind,  auch  welche,  und  wie  eventualiter  ihnen  entgegen  zu
würken  sey?

Ueber  vorstehende  Gegenstände  erbitten  wir  uns  demnach  E.E....

Sentiment.&lt;  ...

Ang.  12  859.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  Frhr.  v.Schroetter.  Berlin

1805  August  12.
R.  89.  32.  C.  Ausfertigung.  Concept,  korrigirt  und  gezeichnet  von  Schroetter,  Gen-Dirttorium
  Nenostpreussen.  CXCVIL  5.

Dem  Bischofe  von  Wigry  solle  die  zur  Bezahlung  der  römischen  Datarie  und  der
heimischen  Chargenkasse  etc.  nöthige  Summe  aus  dem  bis  zu  seiner  Konsckratim
vakanten  bischöflichen  Gehalte  vorgeschossen  werden.

»Der  von  E.K.M.  mittelst  ...  Cabinets-Ordre  vom  24ter  Mars  v.).
zum  Bischof  von  Wygry  in  Neuostpreussen  nominirte  Official  von  Golsczewski
  muss  ftir  die  Ausfertigung  des  päpstlichen  Consecrations-Breve,  ds:
mit  jedem  Tage  erwartet  wird,  975  Rthlr.  zur  Casse  der  römischen  Datarie
einzalen,  er  wird  tiberdies  ftir  die  Ausfertigung  des  Nominations-Patent,
sobald  nur  erst  seine  Consecration  erfolgt  ist,  eine  bedeutende  Summe  von
mehreren  Tausend  Thalern  an  Chargen-,  Stempel-  und  Geheimen  Canzley-Gebühren
  entrichten  müssen.

Verfassungsmässig  muss  er  jene  vorschiessen,  und  eben  so  kann  er
nicht  eher  zum  Genuss  des  bischöflichen  Gehalts  gelangen,  bevor  er  dies
nicht  berichtigt  hat.  Der  v.  Golaszewski  besizt  indessen  kein  eigenes  Vermögen;
  zur  Bestreitung  dieser  Gebühren  würde  er  dahero,  wenn  er  seinen
Stande  nur  irgend  gemäss  leben  sollte,  ein  Capital  gegen  Zinsen  aufnehmen
müssen,  hiedurch  aber  sein  Gewissen  mit  dem  Vorwurfe  belasten,  dass  er;
wenn  er  vor  der  Berichtigung  dieses  bedeutenden  Anlehns  verstürbe,  seiner
Eitelkeit  auf  Kosten  seiner  Rechtschaffenheit  ein  Opfer  gebracht  habe.  Der
von  Golaszewski  ist  sonst  ein  moralisch  gut  gesinnter,  exemplarischer  Geistlicher,
  und  der  bey  den  dortigen  Einsassen  in  sehr  grosser  Achtung  steht,
mithin  eines  Soulagements  in  jeder  Riiksicht  werth;  ich  erdreuste  mich
daher,  E.  K.  M.  um  die  Erlaubniss  ...  zu  bitten:

dass  sowohl  jener  ömische  Canzley-,  als  die  Chargen-Cassen-,  Stempel
und  Geheime  Canzley-Gebühren,  aus  dem  vacanten  bischöflichen  Ge