Marienmünster.  Rheinufer.  433

Rheins  aufgehobenen  Corporationen  willkührlich  aufgestellten  und  eben  so
willkührlich  in  der  Anwendung  modificirten  Principien  gerechtfertigt  werden
können,  dass  Ich  vielmehr  darin  neuen  Anlass  finde,  Euch  auf  die  Befolgung
  Meines  so  deutlich  abgefassten  Befehls  vom  23.  May  d.  J.!),  dass  es
deswegen  keiner  neuen  Anfrage  bedurfte,  bestimmt  zurückzuweisen.  Die
ganze  Angelegenheit  ist  so  einfach,  dass  Ich  es  kaum  begreife,  wie  Ihr  habt
zugeben  können,  dass  dieselbe  so  verwikkelt  und  entstellt  werden  konnte.
Der  Reichs-Deputations-Schluss  bestimmt  die  Geistlichen,  welche  aus  den
dissseitigen  Revenuen  jenseits  aufgehobener  Corporationen  sustentirt  werden
sollen.  Alle  übrigen  haben  darauf  keinen  Anspruch  und  es  kann  in  Rücksicht
  ihrer  nur  drauf  ankommen,  einzelne  solcher  Individuen,  die  vorhin
Mitglieder  in  solchen  Corporationen  waren,  die  in  Meinen  abgetretenen  jenseitigen
  Provinzen  belegen  waren,  jetzt  sich  in  Meinen  diesseitigen  Staaten
niedergelassen  haben  und  sich  in  dürftigen  Umständen  befinden,  nothdürftige
Pensionen  auszusetzen.  Diese  müsset  Ihr  nach  den  Umständen,  welche
jetzt  schon  hinlänglich  bekannt  seyn  sollten,  erbitten.  Es  gehört  wenig
dazu,  um  einzusehen,  dass  Geistliche  aus  Corporationen  in  solchen  Landen,
die  vorhin  nie  meine  Landesherrschaft  anerkannt  haben,  auch  in  Meinen
disseitigen  Staaten  keine  Einkünfte  besassen,  nur  von  dem  Staate,  der  die
Corporation  aufgehoben  oder  deren  Vermögen  eingezogen  hat,  Unterhalt
verlangen  können,  wenn  sie  gleich  ihre  Beneficien  vorhin  titulo  oneroso  von
Mir  erhalten  haben.  Wenn  einzelne  Hülfsbedürftige  unter  ihnen  einen  Zufuchtsort
  in  Meinen  disseitigen  Staaten  genommen  haben,  so  kann  für  diese
nur  ebenfalls  eine  nothdürftige  Pension  besonders  erbeten  werden.  Der
Zufall  aber,  dass  in  Meinen  disseitigen  Staaten  ihnen  ganz  fremde  vormals
Geistliche  Revenues  vacant  geworden,  kann  denselben  keinen  Anspruch,  am
wenigsten  einen  vorzüglichern  darauf  geben,  als  denen,  die  ihre  verlohrnen
Zehntrechte  von  Mir  erkauft  haben,  deren  Entschädigungs-Reclamationen
Ihr  mit  Recht  nicht  beachte.  Denn  sehr  viele  von  diesen  dienen  noch
heute  dem  Staate  in  der  Armee  und  in  Civil-Aemtern,  während  jene  dem
Staate  nie  genutzt,  sondern  sich  grösstentheils  nur  dem  Mülssiggange  ergeben
haben.  Ich  befehle  Euch  daher  wiederholentlich,  den  Sustentations-Etat
nsch  diesen  einfachen,  sowohl  gerechten  als  billigen  Grundsätzen  einzurichten
und  bey  jedem,  sowohl  von  Rechtswegen  als  aus  Billigkeit  zur  Pension
vorzuschlagenden  Subjecte  die  Umstände,  welche  das  Recht  begrtinden  oder
nach  dem  obigen  eine  billige  Rücksicht  verdienen,  speciel  anzufihren.  Da
die  vorgängigen  Recherchen  Eurem  Anführen  nach  mit  so  grosser  Sorgfalt
angestellt  sind,  so  kann  es  deswegen  keiner  weitern  Rückfrage  oder  vor-Iäufigen
  Authorisation  zur  interimistischen  Auszahlung  nach  den  jetzigen
Normal-Sätzen  bedtirfen.  Sollte  dies  aber  wider  Erwartung  dennoch  nöthig
seyn,  so  genehmige  Ich  diese  einstweilige  Auszahlung  nach  den  Normal-}

  No.  834.
Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  28

1805

Aug.  26