Pfarrzwang.  435

Bialistok,  der  ad  interim,  so  wie  andre  Militairprediger  in  Neuostpreussen,  Aug.  26
die  interimistische  Seelen-Chur  obwohl  ohne  Pfarrzwang  bei  den  Protestanten
besorgt,  sich  hierüber  bei  dem  lutherisch  Geistl.  Departement  schon  anno

1802  beschwerte,  so  fand  man  doch  damals  bedenklich,  dieserhalb  eine
alsremeine  Inhibition  zu  erlassen,  und  beschied  denselben  den  29.  April  1802,

dass  er  durch  Ermahnungen  denen  sich  in  solchem  Fall  befindenden  Protestanten
  das  unschickliche  und  nachtheilige  der  Sache  vorhalten  und  sie
ermahnen  möchte,  sich  eines  protestantischen  statt  des  katholischen  Geistlichen
  zu  bedienen.

Indessen  macht  ein  Vorfall  neuerer  Zeit  in  der  Stadt  Paderborn  es
nothwendig,  der  Sache  näher  zu  treten.  Dort,  wo,  so  wie  im  gantzen
Ftürstenthum  Paderborn,  keine  protestantische  geschlosne  Parochien  und  keine
Civil-Geistliche  dieser  Confessionen  sind,  respicirt  der  F'reldprediger  interimistisch
  die  Seelen-Chur  der  sich  an  ihn  wendenden  Civil-Protestanten.  Ein
aus  Minden  nach  Paderborn  gekommenes  lutherisches  Mädchen  lies  ihr  in
Paderborn  auserehelich  gebornes  Kind  bei  einem  katolischen  Geistlichen
taufen,  und  als  der  Feldprediger  von  demselben  die  nötige  Anzeige  von
dieser  Handlung  erforderte,  um  selbige  in  seinem  Kirchenbuche  einzutragen,
weil  er  behauptete,  die  Handlung  habe  ihm  gebtret,  so  verweigerte  der
katolische  Geistliche  solches,  weil  er  sich  zu  dieser  Taufe  und  deren  Eintragung
  in  seinem  Kirchenbuch  berechtigt  hielt.  Die  Kammer  zu  Münster
berichtete  dieserhalb  an  das  lutherische  Geistiche  Departement,  war  aber
in  den  Meinungen  geteilt.

Der  eine  Theil  des  Collegi  nahm  an,  die  Taufe  eines  unehelichen
Kindes  gebüre  zwar  nach  dem  alg.  L.-R.  Th.  2  tit.  11  $  448  dem  Pfarrer
der  Mutter,  allein  da  die  Mutter  im  vorliegenden  Fall  zu  Paderborn  eine
fremde  gewesen,  30  könne  der  evangelische  Feldprediger  als  interimistischer
Seelsorger  nicht  hindern,  dass  sie  ihr  Kind  bei  einem  katolischen  Geistlichen
  taufen  lasen,  weil  nach  dem  L.-R.  I.  c.  $  260  —262  zur  Begründung
des  Pfarrzwangs  ausdrücklich  ein  Wohnsitz  im  Pfarrdistriet  erfordert  werde;
es  könne  also  nach  8  450  ein  solches  uneheliches  Kind  ohne  weitre  Rückfrage
  von  jedem  Pfarrer  des  Niederkunftorts  getauft  werden,  da  diese  Sanction
  wahrscheinlich  zur  Absicht  habe,  das  Geheimnis  solcher  gefallenen
Mädchen  möglichst  zu  schonen.

Dagegen  aber  behauptet  der  andre  Theil  der  Kammer  mit  Recht,  die
allgemeine  Vorschrift  des  $  450  verstehe  unter  dem  Ausdruck  Pfarrer
des  Orts  der  Niederkunft  nur  einen  solchen  Geistlichen,  der  mit  der
Mutter  von  der  nemlichen  Confession  sei.  Diese  Restriction  liege  zwar
nicht  wörtlich  im  Gesetz,  scheine  aber  auch  besonders  den  $&amp;  431  für  sich
zu  haben,  wornach  ohne  Erlaubnis  des  Staats  keine  Amtshandlung  von
einem  Geistlichen  einer  verschiedenen  Religions-Parthei  vorgenommen  werden
  solle.

Das  Iutherische  Geistliche  Departement  hat  auf  den  Vortrag  im  Justitz-I8*

