1805
Aug.  26

1806
Febr.  8

436  Urkunde  No.  862.

Ministerio  unterm  16.  April  1805  über  diesen  Paderbornschen  Fall  zwar

geäusert,  dass
der  Feldprediger  diesen  und  ähnliche  Fälle,  wo  Protestanten  bei
katolischen  Geistlichen  Actus  Ministeriales  verrichten  lassen,  in  sein
Kirchenbuch  einzutragen  befugt  und  der  katolische  schuldig  sei,  ihm
dergleichen  Handlungen  zu  diesem  Behuf  anzuzeigen,

behielt  sich  aber  vor,  bei  der  Gesetzgebungs-Behörde  und  bei  Sr.  M.  dahin

anzutragen,  dass  gesetzlich  allgemein  bestimmt  werde:
dass  Protestanten,  wenn  sie  gleich  nicht  parochialpflichtig  zu  einer
evangelischen  Pfarre  sind,  dennoch  ihre  Religions-Handlungen  bei
Taufen,  Aufgeboten  und  Trauungen  in  dem  Fall  von  einem  protestantischen
  Prediger  verrichten  und  in  dessen  Kirchenbuch  eintragen
zu  lassen  verbunden,  wenn  ein  solcher  Prediger  an  dem  Ort  der
Handlung  zur  Volziehung  derselben  zu  haben  ist,  und  übrigens  die
Handlung  für  den  protestantischen  Geistlichen  gehören  würde,  wenn
die  selbige  Verlangenden  parochialpflichtig  wären.

Die  Gründe  zu  diesem  Gesetz-Antrag  sind  im  Eingange  dieses  Schreibens
  oben  bemerkt  und  wir  erbitten  uns  daher  E.E.  ...  Meinung  hierüber,
da  wir  dann  nötigenfals  zu  einem  gemeinschaftlichen  Bericht  an  des  Königs
Maj.  bereit  sind.

Das  eintzige  der  Sache  obstirende  Bedenken  möchte  darin  liegen,  dass
beim  Militair  und  nach  der  Verfassung  der  katolischen  Gemeinden  in  einigen
alten  Provintzen  die  Katoliken  ihre  Taufen  und  Trauungen  nicht  von  ihren,
sondern  von  protestantischen  Geistlichen  volziehen  lassen  miissen,  mithin  da,
wo  dies  der  Fall  ist,  eine  Art  von  Intolerantz  gegen  die  Katoliken  in  medio
zu  sein  scheint,  wenn  man  die  Willkühr  der  nicht  parochialpflichtigen  Protestanten
  zum  reciproco  einschränken  wollte.  Allein  dies  obmotum  scheint
uns  doch  überall  nicht  erheblich  genug  und  am  wenigsten  in  den  ehemals
polnischen  und  in  den  Indemnitäts-Provintzen,  wo  vorher  die  katolische  Religion
  dominirte  und  jene  Verfassung  einiger  alten  Provintzen  nicht  existiret.«

Goldbeck  an  Thulemeier  und  Massow.  Berlin  1806  Februar  8.
Abschrift.

Erwiedert:  »wie  ich  völlig  mit  Denenselben  dahin  einverstanden  bin,
dass  in  der  Allgemeinen  Vorschrift  des  Theils  2  Tit.  11  $  450  des  Allgemeinen
  Landrechts  unter  der  Bezeichnung:  des  Pfarrers  des  Orts  der
Niederkunft,  nur  ein  solcher  Geistlicher,  der  mit  der  Mutter  von  der  nämlichen
  Confession  ist,  verstanden  wird.  Ungezweifelt  ist  daher  der  erwähnte
Fall,  welcher  zu  der  bemerkten  Differenz  der  Mitglieder  der  Münsterschen
Kammer  Veranlassung  gegeben  hat,  von  den  Membris  dieses  Collegii,  welche
der  entgegengesetzten  Meinung  zugethan  gewesen,  unrichtig  beurteilt  worden.

Ich  halte  ferner  daftir,  dass  es  in  Betref  der  von  E.  E.  in  Vorschlag
gebrachten  allgemeinen  Bestimmung,  um  deshalb  oder  aus  dem  Grunde,