Pfarrzwang.  437

weil  beym  Militair  die  Catholischen  ihre  Taufen  und  Trauungen  nicht  von
ihren,  sondern  von  protestantischen  Geistlichen  vollziehen  lassen  müssen,
nicht  einmal  des  vorgeschlagenen  Berichts  an  Sr.  K.  M.  bedtirfen  wird,  weil
der  letztere  Umstand  allein  in  der  besondern  Militair-  Verfassung  seinen
Grund  hat.  Das  eigentliche  Bedenken  liegt  aber  in  der,  in  dem  geehrten
Schreiben  übergangenen  Vorschrift  des  Allgemeinen  Landrechts  Th.  2  Tit.  11
5  288  und  der  im  $  128  des  ersten  Anhanges  zum  Landrecht  entlialtenen
Erläuterung  desselben,  indem  zufolge  dessen  [die]  Bestimmung  gesetzlich
feststehet,  dass  alle  vom  Pfarr-Zwang  Eximirte  die  geistlichen  Handlungen

auch  von  einem  Geistlichen  einer  andern  Religions-Partey  verrichten  lassen
können.«  ...

Thulemeier  an  Massow.  Berlin  1806  Februar  23.
Ausfertigung.

UVebersendet  obige  Antwort  Goldbeck’s:

»Da  die  in  diesem  Schreiben  angeführten  Gesetze  des  Allgemeinen
Landrechts  Unserm  Antrage  entgegen  sind,  so  würde  es  nur  die  Frage  sein:
ob  Gründe  genug  vorhanden  sind,  bey  des  Königs  Maj.  auf  eine  Abänderung
  des  Gesetzes  anzutragen  ?  Da  der  Fall  nur  selten  vorkömmt  und  die
Taufe  die  Confession  des  Täuflings  an  und  für  sich  nicht  bestimmt,  ein
Zwang  in  diesem  Stücke  aber  doch  immer  einigen  Schein  von  Partheilichkeit
  bei  sich  ftihrt,  so  würde  ich  der  Meinung  seyn,  dass  es  bey  der  Erlaubniss,
  die  das  Gesetz  verstattet,  bleiben  könne.  Nur  müste  der  catholische
  Priester,  der  das  Kind  protestantischer  Eltern  tauft  oder  eine  Trauung
verrichtet,  es  auch  jedesmal  dem  nächsten  protestantischen  Civil-  oder
Militair-Prediger  anzeigen.&lt;  ...

1806
Febr.  8

Febr.  23

Massow  an  Thulemeier.  Berlin  1806  April  9.  April.  9

Concept,  gez.  Massow.

Antwortet:  »dass,  da  die  Vorschrift  des  Allgem.  L.-R.  Thl.  II  Tit.  XI
$  288,  besonders  aber  der  8  128  des  ersten  Anhangs  ganz  bestimmt  ist,
es  bei  dieser  gesezlichen  Vorschrift  sein  Bewenden  haben  und  es  wohl  nicht
nötig  seyn  wird,  deshalb  noch  an  des  Herrn  Gross-Kanzlers  E.  eine  Antwort
  zu  erlassen.  Jedoch  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  die  allegirte  Stelle
des  L.-R.  nicht  auf  den  Erfolg  Rticksicht  genommen  hat,  welchen  diese
Willkühr  zum  Nachtheil  der  äussern  Achtung  der  Protestanten  für  ihre  Religion
  nach  sich  zieht.  Dieser  ist  besonders  in  den  polnischen  und  deutschen
nenen  Provintzen  sehr  bedenklich  und  ich  behalte  mir  daher  vor:  dieserhalb
Möglichste  Remedur  zu  seiner  Zeit  in  Anregung  zu  bringen.

Was  aber  den  Antrag  betrift,  dass  der  katholische  Prediger,  der  ein
Kind  protestantischer  Aeltern  tauft  oder  eine  solche  Trauung  verrichtet,
solches  dem  nächsten  protestantischen  Civil-  oder  Militair-Prediger  zur  Eintagung
  in  das  Kirchen-Buch  anzeigen  muss,  so  glaube  ich,  dass,  wenn
der  katholische  Prediger  durch  das  Gesetz  das  Recht  zu  taufen  und  zu