Berlin.  Posen.  441

c.  zwei  in  dem  adelichen  Dorfe  Pomorzanowice  dem  propsteilichen  Vorwerke
  Naturaldienste  gewähren.

Durch  die  Einziehung  des  propsteilichen  Vorwerks  würde  das  Amts-Vorwerk
  zu  einer  der  bedeutendsten  Wirthschaften,  woran  es  in  den  Südpreussischen
  Domainen  80  sehr  fehlt,  besonders  nach  zu  bewirkender  Separation
  der  Dominial-  und  Bürger-Aecker  erhoben  werden,  der  für  die
Wirthschaft  so  nachtheilige  Umstand,  dass  in  der  Mitte  der  Amts-Aecker
geistliche  Grundstücke  belegen  sind,  wegfallen,  das  Land  auch,  da  die
Pröpste  solches  nie  selbst  bewirthschaftet,  sondern  an  einen  Bürger  in

Pudewitz  verpachtet  und  mit  den  Pächtern  oft  gewechselt  haben,  in  bessere

Cultur  gesetzt,  und  namentlich  das  Bruch  von  66  Morgen,  welches  jetzt  nur
ala  schlechte  Hütung  benutzt  wird,  entweder  nach  einem  geringen  Kosten-Aufwande
  in  Wiesen  verwandelt,  oder  mit  Ersparung  dieser  Kosten  eben
so  vortheilhaft  zum  Torfstich  benutzt  werden  können,  indem  es  dem  Vorwerke
  eben  so  sehr  an  Wiesen,  als  an  Holz  fehlt.

Die  Einziehung  der  Propination  muss  schon  auf  den  Grund  E.K.M....
Cabinetsordre  vom  23ten  v.  M.!)  geschehen,  und  gewährt  ausser  den  allgemeinen
  Zwecken  noch  den  Nutzen,  dass  die  der  Amtspropination  schädliche
  Concurrenz  aufhört.

Durch  Einziehung  der  Bauer-Nahrungen  in  den  Dörfern  Gieseyn  und
Koccanowo  entsteht  der  Vortheil,  dass  die  Einwohner  eines  und  desselben
Dorfes  nicht  mehr  zu  verschiedenen  Dominien  und  unter  verschiedene
Jurisdictionen  gehören,  mithin  auf  Befolgung  der  policeilichen  Anordnungen
mit  mehrerm  Nachdruck  gehalten  werden  kann.  Ueberdies  fehlt  es  dem
Vorwerk  Polskawies  auch  an  hinlänglichen  Natural-Diensten,  und  diesem
Mangel  könnte  theils  durch  die  beiden  Dienstbauern  in  Pomorzanowice,  theils
dadurch  abgeholfen  werden,  dass  die  in  Koccanowo  befindlichen
6  propsteilichen  Bauern  auf  Dienste  gesetzt  werden.

Der  Grund,  warum  das  in  Rede  stehende  propsteiliche  Vorwerk  nebst
Attinenzien  nicht  schon  bei  der  allgemeinen  Einziehung  der  geistlichen  Güter
eingezogen  worden,  liegt  wahrscheinlich  in  der  allgemeinen  Bestimmung:
dass  einzelne  Pfarr-  und  Kirchen-Güter,  die  blos-  zur  Unterhaltung  des
Pfarrers  oder  zur  Bestreitung  der  nothwendigen  Ausgaben  des  Kirchen-Aerarii
  dienen,  nicht  eingezogen  werden  sollen.

Diese  Bestimmung  kann  jedoch  nach  meinem  Dafürhalten  in  vorliegendem
  Falle  deshalb  nicht  Anwendung  finden,  weil  ausser  dem  Ertrage  von
dem  propsteilichen  Vorwerke,  ausser  den  Zinsen  von  den  Bauer-Nahrungen
und  ausser  der  Propination  die  propsteilichen  Reventien  an  Messalien,  Decem-Compositen,
  an  Grab-  und  Glocken-Gelde  und  an  Tauf-,  Trau-  auch  Begräbniss-Gebtihren
  nach  der  Detaxation  jährlich  noch  528  Rthir.  7  Gr.
1’/;  Pf.  betragen,  und  hiervon  sämtliche  propsteiliche  Bedürfnisse,  welche

nn

1)  Cfr.  No.  850.

1805

Aug

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