444  Urkunden  No.  865866.

Indem  wir  nun  E.  K.M.  diese  Vorschläge  zur  ...  Genehmigung  vortragen,
  können  wir  nicht  unbemerkt  lassen,  dass  das  Geistliche  Commissariaı
zu  Heiligenstadt,  welchem  diese  Abänderungen  durch  das  Gerücht  bekannt
geworden  seyn  müssen,  dagegen  proprio  et  Catholicorum  nomine  bei  der
p.  Kammer  eine  Protestation  eingelegt  und  gestützt  auf  den  $  63  des  Haupt-Reichstags-Deputations-Beschlusses
  gewissermassen  gefordert  hat,  dass  die
Stellen  bei  dem  Gymnasio  nur  mit  katholischen  Glaubensgenossen  besetzt
werden  sollen.  Diese  Anmassung  ist  aber  unbegründet.  Denn  wenn  gleich
der  $  63  des  Haupt-Reichstags-Deputations-Beschlusses  in  Beziehung  auf
den  Westphälischen  Frieden  festsetzt,  dass  jeder  Religion  der  Besitz  unü
Genuss  des  eigenthümlichen  Kirchen-Guts  und  Schulfonds  verbleiben  soll.
so  ist  doch  diese  Bestimmung  nach  einer  vernünftigen  Erklärung  nur  von
den  Fonds  solcher  Schul-Anstalten  zu  verstehen,  die  einzig  und  allein  für
den  Religions-Unterricht  bestimmt  und  daher  als  annexa  exereitii  religioni:
zu  betrachten  sind.  Dahingegen  sind  die  höheren  gelehrten  Schul-Anstalten.
als  Gymnasia  und  Universitäten,  solche  Veranstaltungen  des  Staats,  in  welchen
nicht  blos  der  kirchliche  Religions-Unterricht,  sondern  alle  zur  Ausbildung
der  Menschen  und  Bürger  erforderliche  scientivische  Kenntnis  gelehrt  wird.
Selbige  gehören  daher  weder  der  einen  noch  der  andern  Religions-Parther
an.  Es  kann  eine  jede  Religions-Parthey  im  Staate  nur  fordern,  dass  der
Religions-Unterricht  nach  ihren  Grundsätzen  unter  Leitung  der  obern  Geistlichen
  Behörde  ertheilt  werde,  und  bey  dem  Gymnasio  zu  Heiligenstadt  ist
dafür  gesorgt,  dass  der  religiöse  Unterricht  nur  von  letztern  katholischer
Religion  gegeben  wird.  Bei  allem  tibrigen  scientivischen  Unterricht  kömnt
es  weder  auf  die  Religion  des  Lehrers  noch  die  des  Schülers,  sondern  in
Ansehung  des  Erstern  blos  auf  dessen  Qualification  ohne  Rücksicht  auf
sein  Glaubensbekenntnis  an.  Der  Staat  ist  daher  bei  Anstellung  der  Lehrer
an  deren  Religion  durchaus  nicht  gebunden,  wenn  die  Wissenschaften,  welche
sie  vortragen  sollen,  gar  keine  Beziehung  auf  Religion  haben.  Von  gleichen
Grundsätzen  sind  E.K.M.  in  der...  .  Cabinets-Ordre  vom  12.  Aprill  vorigen
Jahres!)  ausgegangen,  wodurch  Allerhöchstdieselben  die  Vereinigung  der
Universitäten  Duisburg  und  Münster  zu  befehlen  geruhet.  Wir  sind  daher
aus  diesen  Gründen  der...  Meinung,  dass  die  Protestation  des  Geistlichen
Commissariats  keine  Rücksicht  verdiene  und  daher  nach  den  Anträgen  der
p.  Kammer  mit  der  Reform  des  Gymnasii  vorzuschreiten  sey.»  ...

1805
Sept.  2

Sept.  10  Rand-Verfügung  geschrieben  von  Beyme:
»10.  September  1805.
Approbirt.«

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Massow  und  Angern,  Charlottenburg

1805  September  10.
R.  70.  Heiligenstadt  II.  LXV.  2.  Ausfertigung.

1)  No.  703.