Heiligenstadt.  Hildesheim.  445

Vorstellung  des  »K.  Preuss.  Kommissariatse  des  Eichsfeldes«  8.  unter
dem  20.  Mai  1805,  No.  832.

866.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Angern.  Berlin  1805
September  4.

R.  99.  58.  L.  Ausfertigung.

Das  Domkapitel  zu  Hildesheim  und  die  Abänderung  seiner  Verfassung.

&gt;E.  K.  M.  haben  auf  meinen  unterm  2.  März  d.  J.!)  über  die  Verfassung
des  Hildesheimschen  Dom-Kapituls  erstatteten  Bericht  durch  die...  .  Cabinets-Ordre
  vom  14.2)  desselben  Monats  die  Modificationen  festzusetzen  geruhet,
unter  welchen  die  bisherige  Kapituls-Verfassung  hat  fortdauern  sollen.  Das
Dom-Kapitul  hat  hierauf  in  der  Eingabe  vom  7.  May  d.  J.  gebeten,  dass
diese  Festsetzungen  in  vier  Punkten  eine  allerhöchste  Abänderung  erleiden
mögten,  womit  es  jedoch  durch  die  Kabinets-Verfügung  vom  16.  May  d.  J.
bis  auf  den  Punkt  wegen  der  Option  der  Obedienzen  zurück  gewiesen  ist.
Dasselbe  hat  indess  wegen  der  tibrigen  drei  Punkte  am  9.  August  d.  J.
eine  abermalige  Bittschrift  bei  mir  eingereicht,  und  da  wegen  eines  Punkts
wärend  der  Zeit  von  der  p.  Kammer  zu  Halberstadt  das  eigentliche  Bachverhältniss
  vollständiger  als  vorher  aufgeklärt  worden,  so  nehme  ich  Veranlassung,
  E.  K.  M.  dartiber  anderweit  ...  Vortrag  zu  thun.

[1.]  Der  erste  Punkt  ist,

dass  fiscus  für  die  erledigten  Präbenden  die  Stadt-,  Chor-  und  Kirchen-Präsenzen
  mit  beziehen,  zu  dem  Ende  auf  die  Punctations-Tabelle
gebracht,  und  danach  demselben  diese  Präsenzen  mit  berechnet  werden
  sollen.

In  Ansehung  der  sogenannten  Stadt-Präsenzen  muss  es  nun  bei  der
Allerhöchsten  Bestimmung  verbleiben,  weil  zu  deren  Beziehung  keine  besondere
  Gottesdienstliche  Handlung  erfordert  wird..  Was  aber  die  Chorund
  Kirchen-Präsenzen  betrift,  welche  in  bestimmten  Geld-Einnahmen
bestehen,  so  machen  zwar  solche  einen  integrirenden  Theil  des  Dom-Kapitularischen
  Vermögens  aus,  auf  welches  alle  Kapitularen  an  und  für  sich
ein  ganz  gleiches  Genuss-Recht  haben,  das  jedoch  nur  von  denjenigen  Kapitularen
  bezogen  werden  kann,  welche  diejenigen  Gottesdienstlichen  Handlungen
  abwarten,  für  welche  solche  fundirt  worden  und  mit  welchen  sie  in
der  Art  connex  sind,  dass  derjenige,  so  die  Handlung  nicht  abwartet,  davon
  auch  nicht  participiren  kann.  Denn  aber  auch  werden  diese  Präsenzen
  von  den  anwesenden  Kapitularen  nicht  allein,  sondern  in  Gemeinschaft
  mit  den  Vicarien,  Chorälen,  Lectoren  und  Commendatarien  deservirt,
welche  daran  ihren  bestimmten  Anteil  haben  und  worin  gewissermassen  ihr
Naupt-Einkommen  besteht.

Nach  dem  $  53  des  Haupt-Reichs-Deputations-Beschlusses  sollen  die

1}  No.  800.  2)  Cfr.  No.  800.

1805
Sept.  2

Sept  4.

1)