1805
Sept.  4

416  Urkunde  No.  866.

Vicarien  ihr  ganzes  bisheriges  Einkommen  behalten  und  zugleich  ihren
Kirchendienst  einstweilen  fortsetzen.  Denenselben  würde  aber  ihr  bisherige
Einkommen  offenbar  geschmälert  werden,  wenn  fiscus  wegen  aller  vacan
werdenden  Präbenden  in  omnibus  horig  für  gegenwärtig  geachtet  wird  Un
nun  auf  der  einen  Seite  den  Fiscus  von  dem  Genuss  der  Chor-  und  Kirchen-Präsenzen
  nicht  ganz  auszuschliessen,  und  auf  der  andern  Seite  auch
den  Vicarien,  Lectoren,  Choralen  und  Commendatarien  nichts  an  ihrem  bis
herigen  Einkommen  zu  kürzen,  hat  das  Dom-Kapitul  den  Vorschlag  gethan.
dass  von  dem  Präsenzen-Verdienst  der  des  übrigen  Dom-Personil;
gänzlich  abgesondert,  und  solcher  diesen  ohne  Abkürzung  belassen,
die  danach  bleibende  Quote  der  Domkapitularen  aber  auf  das  ganz:
gremium  von  42  Personen  verteilt,  und  dem  Fisco  von  jeder  erledigt
  werdenden  Präbende  !/,,  berechnet  werden  mögte.

Dieser  Antrag  des  Domkapituls  ist  in  Ansehung  der  Vicarien,  Lectoren,
Chorälen  und  Commendatarien  durch  den  $  53  des  Haupt-Reichs-Deputation:-Beschlusses
  begründet;  und  in  Ansehung  der  Kapitularen  beruhet  er  auf
der  grössten  Billigkeit.  Ich  glaube  daher  den  Vorschlag  des  Domkapitl:
dahin  unterstützen  zu  müssen,

dass  provisorisch  und  bis  dahin,  dass  nach  Vernehmung  des  Bischof
ein  anderer  Cultus  in  der  Domkirche  eingeführt  wird,  den  Vicarien.
Chorälen,  Lectoren  und  Commendatarien  ihr  Anteil  an  dem  Chorund
  Kirchen-Präsenzen-Verdienst  unverkürzt  belassen,  und  die  dsnach
  tibrig  bleibende  Quota  der  Domkapitularen  auf  das  ganze  gremium
  von  42  Personen  verteilt,  und  dem  Fisco  von  jeder  erledigt
werdenden  Präbende  !/,,  berechnet  werde.

[2.]  Indem  ich  aber  deshalb  auf  allergnädigste  Entscheidung  submittire,
muss  ich  bei  dieser  Gelegenheit  noch  einen  Punkt  zur  Sprache  bringen,
welchen  die  Kammer  zu  Halberstadt  in  Antrag  gebracht  hat,  und  darin
bestehet,

in  wie  fern  von  den  erledigt  werdenden  Dom-Vikarien  für  den  Fiskut
die  Chor-  und  Kirchen-Präsenzen  mit  einzuziehen  sind.

Es  sind  nemlich  jetzt  zwey  Vikarien  bei  der  Dom-Kirche,  die  sub
titulo  Trium  Regum  und  sub  titulo  Scti  Thomae  erledigt,  wovon  die  Re
veniien  zur  Einziehung  disponible  sind.  Es  kommt  also  darauf  an,  ob  vo
diesen  Vicarien  auch  die  Präsenzen,  welche  die  verstorbenen  Nutzniess
gehabt  haben,  mit  eingezogen  werden  sollen.  Diese  Präsenzen  sind  von
zweierlei  Art,  nemlich  sogenannte  Communitäts-  und  Chor-  und  Kircher
Präsenzen.  Die  ersteren  bestehen  in  dem  Ueberschuss  des  gemeinschaftlichen
  Registers  der  Vicarien,  welche  unter  die  in  der  Stadt  anwesend
gewesenen  verteilt  werden,  und  die  letztern  werden  blos,  so  wie  bei  den
Kapitularen,  durch  Kirchliche  Handlungen  verdient.

Ich  bin  der  Meinung,  dass  die  Communitäts-Präsenzen  dem  fisco  ZU
berechnen  sind,  weil  selbige  durch  keine  Gottesdienstliche  Handlung,