Hildesheim.  Domkapitel.  447

dern  blos  durch  die  Gegenwart  in  der  Stadt  verdient  werden,  dahingegen
auf  die  Chor-  und  Kirchen-Präsenzen  vor  der  Hand,  und  bis  ein  anderer
Cultus  in  der  Domkirche  eingeführt  ist,  von  Seiten  des  Fiskus  zu  verzichten
seyn  wird.

3.]  Wenn  E.  K.M.  diese  gedoppelte  Anträge  zu  genehmigen  geruhen
und  es  sich  ergiebt,  dass  bei  dem  Kollegiat-Stift  zum  heiligen  Kreuz  und
Set.  Moriz  wegen  der  Chor-  und  Kirchen-Präsenzen  in  Ansehung  der  Vicarien
  gleiche  Verhältnisse  obwalten,  so  bitte  ich  ..  .  um  eventuelle  Entscheidung,
  solche  auch  bei  diesen  beiden  Stiftern  in  Anwendung  bringen
zu  dürfen.

[4.]  Der  zweite  Punkt  bestehet  darin,

dass  die  bei  dem  Kapitul  vorhandenen  Curien  nach  Ableben  der
jezzigen  Besitzer  dem  fisco  anheim  fallen,  jedoch  ihren  Erben  die
auf  den  Ankauf  verwandten  Kosten  erstattet  werden  sollen.

Das  Dom-Kapitul  hat  gebeten,  in  diesem  Punkt  das  Statut  vom  17.  Juny
1791  aufrecht  zu  erhalten,  nach  welchem  den  Inhabern  der  Curien  das
dominium  utile  davon  eingeräumt  und  ihnen  die  Befugniss  gestattet  worden,
solches  jedoch  nur  an  einen  wirklichen  Kapitular  verkaufen  oder  sonst  veräussern
  zu  dürfen,  eines  teils,  weil  die  Kapituls-Verfassung  vor  der  Hand
noch  fortdauert  und  mehrere  der  anwesenden  Kapitularen  sonst  gezwungen
seyn  würden,  ihre  Wohnungen  in  entfernten  Gegenden  der  Stadt  zu  suchen,
und  andern  Teils,  weil  mehrere  der  jtingern  Kapitularen  bereits  mit  den
ältern  Besitzern  wegen  Ueberlassung  der  Curien  bestimmte  Verabredungen
und  Verträge  geschlossen  hätten,  und  dass,  wenn  es  demohnerachtet  bei
der  Einziehung  der  quaest.  Curien  verbleiben  sollte,  den  Erben  der  jetzigen
Inhaber  ausser  den  Ankaufs-Kosten  auch  noch  die  auf  den  Anbau  und  die
Melioration  derselben  verwandten  Kosten  erstattet  werden  müsten.

Bevor  ich  mich  tiber  diese  Anträge  gutachtlich  äussern  kann,  muss  ich
aus  dem  Bericht  vom  2.  März  d.  J.  in  Absicht  der  Curien-Verfassung  wiederholen,
  dass  in  ältern  Zeiten  sowohl  das  Grund-Eigenthum  als  auch  das
dominium  utile  dem  ganzen  Kapitul  gehört,  und  dasselbe  die  Curien  in  der
Art  genutzt  hat,  dass  selbige  entweder  auf  Lebtage  gegen  einen  gewissen
Zins  verliehen  oder  auch  auf  Zeitpacht  tiberlassen  gewesen  sind,  ohne  dass
jedoch  der  Besitzer  eben  ein  Kapitular  seyn  müsse,  dass  jedoch  schon  damals
  auf  diese  Curien  gewisse  Abgaben  und  Zalungen  unter  der  Benennung
von  Ministrationen  gelegt  worden,  welche  entweder  in  Gemässheit  alter
Stiftungen  oder  auch  als  Zinsen  von  Kapitalien  haben  bezahlt  werden
müssen,  die  von  dem  Kapitul  zum  Neubau  oder  zur  Reparatur  der  Curien
hergeliehen  worden,  weil  aber  bei  dieser  Verfassung  die  Curien  immer  mehr
in  Verfall  gerathen  sind,  den  Inhabern  derselben  das  dominium  utile  davon
eingeräumt  worden,  mit  der  Bedingung:

(1)  die  Curien  nach  den  nähern  Bestimmungen  des  Statuts  in  bau-