1805
Sept.  4

448  Urkunde  No.  866.

lichen  Zustande  zu  erhalten  und  sich  deshalb  der  jährlich  vorzunehmenden
Revision  zu  unterwerfen;

(2)  mit  der  Befugniss,  solche  jedoch  nur  an  einem  Kapitularen  veräussern
  zu  dürfen.

Wenn  ich  nun  in  meinem  Bericht  den  Allerhöchst  genehmigten  Antrar
gemacht  habe,  dass  nach  dem  Ableben  der  jetzigen  Besitzer  die  Curien  für
den  Fiskus  eingezogen  und  den  Erben  derselben  die  auf  die  Acquisition
derselben  verwandten  Kosten  erstattet  werden  sollten,  so  bin  ich  dabei  von
dem  rechtlichen  Gesichtspunkt  ausgegangen,  dass  durch  die  eingetreten:
Säcularisation  des  Dom-Kapituls  mit  Uebertragung  dessen  Vermögens  an  dir
Landesherrlichen  Domainen  das  dominium  utile  der  Kapitularen  an  ihren
Curien  mit  dem  Staats-Vermögen  consolidirt,  solchemnach  das  dominiun
utile  derselben,  so  wie  das  dominium  directum  des  Dom-Kapituls  an  diesen
Curien  gänzlich  aufgelöset  worden,  und  die  jetzigen  Inhaber  nichts  weiter
als  das  Benutzungs-Recht  auf  ihre  Lebenszeit  behalten  haben.

Diese  rechtliche  Ansicht  bleibt  noch  immer  dieselbe,  und  daher  bin
ich  der  Meinung,

dass  es  bei  der  allgemeinen  Bestimmung  verbleiben  müsse,  dass  die
Curien  nach  dem  Ableben  der  jetzigen  Inhaber  dem  fisco  anhein
fallen.

Wenn  aber  bereits  wegen  Ueberlassung  der  Curien  von  den  jetzigen
Inhabern  derselben  vor  dem  24.  August  1802  gültige  und  bestimmte  Verabredungen
  und  Verträge  abgeschlossen  worden,  welche  eine  rechtliche  Entschädigung
  gegen  die  Erben  begründen,  wenn  sie  nicht  erfüllt  werden,  ®
würden  diese  Verträge  in  der  Art  zu  bestätigen  seyn,  dass  den  einzelnen
Kapitularen,  welche  auf  solche  Art  ein  dominium  utile  im  Voraus  adquirirt
haben,  solches  auf  Lebenszeit  mit  der  Bestimmung  belassen  werde,  das:
sie  die  Curien  Statutenmässig  in  baulichen  Stande  erhalten  müssen.

Ich  bin  daher  der  Meinung,  dass  von  der  Allerhöchsten  Bestimmun?
nur  diese  einzige  Ansnahme  stattfinden  könne,  im  tibrigen  aber  es  dakei
verbleiben  miisse.

Ueberhaupt  dürfte  aber  bei  dieser  Gelegenheit  noch  Allerhöchst  feszusezzen
  seyn,  dass

(1)  bei  der  nach  dem  Statut  vom  17.  Juny  1791  jährlich  vorzunehmenden
Revision  der  Curien  entweder  der  Administrator  Reiche,  oder  nach  Befinden
der  Umstände  ein  Baubedienter  mit  zugezogen  werden  müsse,  der  besotders
  darauf  sehe,  dass  nach  den  Statutenmässigen  Bestimmungen  die  Curien
in  baulichen  Stande  erhalten  werden,  und

(2)  ohne  Vorwissen  der  Kammer  und  Genehmigung  des  Provineisl-Departements
  keine  wesentliche  Veränderung  an  und  in  den  Curien  vor
genommen  werden  dürfe.

Wenn  übrigens  das  Dom-Kapitul,  auf  den  Fall  dass  es  bei  der  Aller-