Hildesheim.  Domkapitel.  449

höchst  verordneten  Einziehung  der  Curien  nach  dem  Ableben  der  jetzigen  Be-  Sep

sitzer  verbleibt,  auf  die  Allerhöchste  Interpretation  dahin  angetragen  hat,
dass  ausser  den  auf  die  Acquisition  der  Curien  verwandten  Kosten  auch
noch  diejenigen  ersetzt  werden  sollen,  welche  auf  den  Anbau  der  Curien  und
die  Melioration  derselben  verwandt  sind,  so  ist  das  Dom-Kapitul  qua  tale  gar
nicht  ad  causam  legitimirt,  auf  eine  solche  Interpretation  anzutragen,  weil
dabei  blos  die  Curien-Besitzer  und  deren  Erben  interessirt  sind  und  den
ersteren  der  Besitz  davon  auf  Lebenszeit  zugesichert  worden.  Welche  Auslagen
  dieselben  deshalb  gehabt,  und  welche  davon  ihren  Erben  mit  Anwendung
  der  in  dem  $&amp;  52  des  Haupt-Reichs-Deputations-Beschlusses  aufgestellten
  Bestimmungen  und  der  bisherigen  Statutenmässigen  Verhältnisse
zu  vergüten  sind,  das  gehört  in  jedem  einzelnen  eintretenden  Falle,  weil
die  Verhältnisse  sich  durchaus  nicht  gleich  sind,  zur  besondern  Liquidation
zwischen  dem  Fiskus  und  den  Erben  des  Curien-Besitzers,  wobei  auf  alles
Recht  und  Billigkeit  Rücksicht  genommen  werden  wird.  In  der  Art  die
Interpretation  zu  erteilen,  halte  ich  für  den  Fiskus  ganz  unschädlich,  weil
dadurch  demselben  alle  Rechte  vorbehalten  sind.  Wenn  endlich  das  Domkapitul
  sich  darüber  beklagt,  dass  durch  die  Einziehung  der  Curien  die
anwesenden  Kapitularen  in  die  Nothwendigkeit  gesetzt  sein  wirden,  sich
mit  der  Zeit  in  den  entfernten  Theilen  der  Stadt  ihre  Wohnungen  zu
suchen,  so  muss  das  Dom-Kapitul  hierbei  erwegen,  dass  vor  Einführung  des
Statuts  vom  17.  Juny  1791  kein  Kapitular  gerechten  Anspruch  auf  eine
Curie  gehabt  hat,  indem  es  dem  Dom-Capitul  frey  gestanden,  solche  auch
anderen,  welche  keine  Kapitularen  gewesen,  miethsweise  zu  überlassen.
Bollten  in  der  Folge  dem  Fisco  Curien  anheimfallen,  welche  der  fiscus
nicht  selbst  gebrauchen  wollte,  und  einzelne  Kapitularen  wünschen,  solche
auf  eine  oder  die  andere  Art  zu  adgniriren,  so  wird  man  sich  mit  ihnen
darüber  in  nähere  Unterhandlungen  einlassen  können,  und  demnächst  darüber
näherer...  Vortrag  geschehen.  Ich  bin  daher  der  Meinung,  dass  es

(1)  bei  der  Allerhöchsten  Bestimmung  zu  belassen,  dass  die  Curien
nach  dem  Ableben  der  jetzigen  Besitzer  für  den  Fiskus  eingezogen,  und

(2)  davon  nur  dann  eine  Ausnahme  gemacht  werde,  wenn  bereits  von
den  jetzigen  Inhabern  derselben  vor  dem  24.  August  1802  mit  jtingeren
Kapitularen  wegen  Ueberlassung  der  Curien  solche  gültige  Verträge  abgeschlossen
  worden,  welche  eine  rechtliche  Entschädigung  gegen  die  Erben
begründen;  wenn  sie  nicht  erfüllt  werden,  als  in  welchem  Falle  diese  Verträge
  in  der  Art  zu  bestätigen  sind,  dass  den  einzelnen  Kapitularen,  welche
uf  solche  Art  eine  Curie  adquirirt  haben,  solche  auf  Lebenszeit  mit  der
Bestimmung  belassen  werde,  dass  sie  selbige  nach  den  statutenmässigen
Festsetzungen  in  baulichen  Stande  zu  erhalten  schuldig  sind.

(3)  Der  Punkt,  welche  Auslagen  den  Erben  der  Curien-Besitzer  mit
Anwendung  der  Bestimmungen  des  $  52  des  Haupt-Reichs-Deputations-Beschlusses
  und  der  übrigen  etwanigen  Verhältnisse  zu  ersetzen  sind,  in  jedem

Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IL  29

1806
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