1806
Sept.  4

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450  Urkunde  No.  866.

eintretenden  einzelnen  Falle,  zur  nähern  Discussion  zwischen  dem  Fisku
und  den  Erben  zu  ziehen.

(4)  Bei  der  nach  dem  Statut  vom  17.  Juny  1791  jährlich  vorzunehmeden
  Revision  der  Curien  entweder  der  Administrator  Reiche  oder  nach  Bfinden
  der  Umstände  ein  Baubedienter  zuzuziehen.

(5)  Ohne  Vorwissen  der  Kammer  und  Genehmigung  des  Provincia-Departements
  keine  wesentlichen  Veränderungen  an  und  in  den  Curien
vorzunehmen.

(6)  Wenn  die  Kapitularen  in  der  Folge  erledigte  Curien  zu  adquiniren
Willens  sind,  deshalb  mit  ihnen  besonders  zu  unterhandeln  und  darüber  ıı
berichten.

[5.]  Der  dritte  Punkt  ist  der,  dass  nach  der  Allerhöchsten  Be
stimmung  den  Erben  der  von  jetzt  an  verstorbenen  Kapitularen  blo:
das  Deservit-Jahr  belassen,  das  Gnaden-Jahr  aber  aufgehoben  worden.
  ...

Das  Domkapitul  hat  gebeten,  ihnen  auch  das  Ginaden-Jahr  zu  belassen.
und  zu  dem  Ende  angeführt,  dass  solches  als  ein  eigentliches  Gnaden-Jatr
im  rechtlichen  Sinne  nicht  angenommen  werden  könne.  Denn  nach  der
bisherigen  Kapitels-Verfassung  habe  der  Kapitular,  wenn  er  seine  Besidens
wirklich  angetreten,  im  ersten  Jahre  nichts  verdienen  können,  sondern  die
Revenüen  von  der  Präbende  den  Erben  seines  Vorgängers  belassen  müssen.
Das  bisher  statt  gefundene  Gnaden-  oder  Nachjahr  sei  daher  blos  Ersatz
desjenigen  gewesen,  was  er  im  ersten  Residenz-Jahre  habe  entbehren  müssen,
und,  weil  jeder  Kapitular  eigentlich  mit  dem  Antritt  der  Residenz  auch  in
den  Genuss  der  Präbende  treten  solle,  so  würde  es  billig  seyn,  dass  er  für
so  viele  Jahre,  als  er  die  Residenz  gemacht,  die  Präbende-Revenüen  g*
niessen  miisse.

In  facto  ist  es  richtig,  dass  die  Kapitularen  im  ersten  ResidenzJJahre
die  Carenz  machen  müssen,  allein  die  daraus  hergeleitete  Folge,  dass  ihnen
diese  Carenz  vergtitet  werden  miisse,  ist  nicht  rechtlich.  Durch  die  einge
tretene  Säcularisation  und  durch  die  Bestimmung  des  $  34  des  Haupf-Reichs-Deputations-Beschlusses,
  wodurch  alle  Güter  des  Domkapituls  den
Domainen  incorporirt  worden,  ist  das  Kapitel  selbst  und  damit  dessen  bis
herige  Verfassung  aufgelöst  worden,  und  es  sind  nach  dem  $  53  den  Baptularen
  blos  ®/,,  ihres  bisherigen  Einkommens  belassen  worden.  Es  it
daher  einleuchtend,  dass  von  der  Ausübung  solcher  mit  der  Präbende  ad
quirirten  Rechtsbefugnisse,  die  auf  die  bisherige  aber  aufgelösete  Kapitels
Verfassung  beruhet  haben,  nicht  ferner  und  nur  in  so  weit  die  Rede  set
kann,  als  selbige  ex  gratia  bewilligt  werden.

Dahin  gehört  denn  offenbar  die  Forderung,  dass  ihnen  die  Carenz  des
ersten  Residenz-Jahres  durch  die  Bewilligung  des  Nachjahres  vergütet  werden
solle.  Diese  Forderung  ist  den  Grundsätzen  des  $  53  zuwider,  welcher  den
fernern  Genuss  der  Kapitularen  blos  auf  °/,.  ihres  bisherigen  Einkommen