Hildesheim.  Domkapitel.  451

beschränkt  hat.  Was  ihnen  tiberdem  durch  die  in  der  Allerhöchsten  Ca-  Sept.ä
binets-Resolution  vom  14.  März  a.  c.  enthaltenen  Bestimmungen  bewilligt
worden,  ist  blos  Gnaden-Sache  gewesen,  und  deshalb-halte  ich  dafür,

dass  das  Dom-Kapitul  auf  die  Bewilligung  des  Nachjahrs  rechtlich
keinen  Anspruch  machen  könne;
indessen  stelle  ich  es  zu  E.  K.  M.  Allerhöchsten  Entscheidung,

ob  dem  Gesuch  des  Domkapituls  im  Wege  der  Gnade  zu  deferiren  sey.

Würden  E.K.M.  sich  ...  dazu  entschliessen,  so  wiirde  diese  Gnade
auch  den  übrigen  Kollegiat-Stiftern,  zum  heiligen  Kreuz,  St.  Moriz,  Johannis,
Andres  und  St.  Magdalenen  zu  Theil  werden,  bei  welchen  gleiche  Carenz-Jahre,
  und  besonders  bei  dem  Andreas-Stifte  zwei_dergleichen  Statt  gefunden
  haben.

[5*.)  Soll  es  aber  bei  der  Allerhöchsten  Festsetzung,  dass  kein  Nachoder
  Gnaden-Jahr  zu  bewilligen,  verbleiben,  so  würden  doch,  wegen  der  bei
dem  Andreas-Stift  seit  dem  3.  November  1802  vacanten  Mölleschen  Präbende,
  die  beiden  Nachjahre,  welche  schon  gehoben  worden,  zu  bewilligen
seyn,  da  wegen  der  drei  beim  Dom-Kapitul  vacanten  von  Kettlerschen,  von
Boensbroeckschen  !)  und  von  Wendtschen  Präbenden  die  Nachjahre  nachgegeben
  worden.

[6.])  Viertens,  Ist  in  Ansehung  der  dem  Domkapitul  auf  der  Domfrei-  [6]
heit  zugestandenen  Jurisdietion  festgesetzt  worden,  dass  sich  solche  blos  auf
den  cleram  primarium  und  secundarium  beschränken,  in  Ansehung  aller
übrigen,  in  diese  Cathegorie  nicht  gehörenden  weltlichen  Personen  aber
sufhören,  und  diese,  je  nachdem  sie  zu  dem  eximirten  oder  Bürgerstande
gehören,  dem  foro  der  Regierungs-Deputation  oder  des  Stadtgerichts  untergeordnet
  werden  sollen.  Es  wohnen  aber  auf  dieser  Domfreiheit  noch  die
Domkapitularischen  Offizianten  und  Rechnungsführer,  ingleichen  andere  Unter-Kirchen-Bediente,
  nemlich  die  Choräle,  Opferleute,  Klöckner  und  dergleichen,
welche  zu  dem  Clerus  nicht  gehören.

Das  Domkapitul  hat  daher  bei  der  Kammer  darauf  angetragen,  dass
demselben  die  Jurisdiction  über  diese  Offizianten  und  Unter-Kirchen-Bediente
  wie  bisher  in  erster  Instanz  belassen  werden  mögte.  Die  Kammer
hat  dieses  Gesuch  unterstützt,  weil  es  in  mancher  Hinsicht  für  das  Domkapitul
  und  die  Administration  desselben,  auch  per  indirectum  für  den  fiscus
nachteilig  seyn  könnte,  wenn  diese  Offizianten  bei  andern  Gerichten  belangt
werden  sollten.

Aus  diesen  Gründen  finde  ich  mich  daher  veranlasst,  ..  .  auf  die
Deelaration  der  ....  Festsetzungen  in  der  Cabinets-Ordre  vom  14.  März  c.
sub  No.  15  dahin  anzutragen:

dass  dem  Domkapitul  die  Jurisdiction  in  erster  Instanz  tiber  die  auf

der  Domfreiheit  wohnenden  Offizianten  und  Rechnungsführer,  im-—



Be]

1)  Vorlage:  »Hoersbroeck  .«.
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