Hildesheim.  Gnesen.  Schlesien.  453

die  Königl.  Kammer  es  zwar  zweckmässig,  wenn  jedes  der  3  stidpreussischen
  Kammer-Departemens  seinen  eigenen  erzbischöflichen  General-Offizial
hat,  äussert  zugleich  aber  auch  das  Bedenken,  dass  sie  alsdann  den  Herrn
von  Zachariaszewski,  welcher  ihr  wegen  seiner  ausgebreiteten  Kenntnisse
in  allen  Teilen  der  Kirchen-Verfassung  und  wegen  seiner  Bekanntschaft
mit  dem  Lokale  so  äusserst  nützlich  sei,  verlieren  würde,  auch  dass  es  alsdann
  nothwendig  seyn  werde,  dem  Herrn  Abt  von  Raczynski  nicht  nur
sämmtliche  in  den  Konsistorial-Archiven  zu  Gnesen  und  Lowiez  vorhandene,
das  Kalischer  Departement  betreffende  Verhandlungen,  sowie  alle  in  Geistlichen
  Sachen  an  die  Konsistorien  erlassene  General-Verordnungen  zufertigen,
sondern  auch  einen  der  deutschen  Sprache  kundigen  Sekretair,  sowie  einen
weltlichen  Richter  an  die  Seite  setzen  zu  lassen,  da  er  als  Kloster-Geistlicher
  schwerlich  mit  der  Kirchen-Verfassung  vollkommen  bekannt  seyn
dürfte,  und  gründet  hierauf  den  Antrag,  die  Bache  ftir  jetzt  noch  in  ihrer
gegenwärtigen  Lage  zu  lassen,  dereinst  nach  Abgang  des  H.  von  Zachariaszewski
  aber  einen  Geistlichen  an  dem  Kalischer  Kollegiat-Stift  zum  Offizial
für  ihr  Departement  zu  ernennen,  um  in  nötigen  und  dringenden  Angelegenheiten
  sogleich  mündlich  mit  ihm  konferiren  zu  können,

Ich  finde  jene  Bedenken  wichtig  und  diesen  Antrag  zweckmässig,
schmeichele  mir,  dass  auch  E.  p.  damit  einverstanden  seyn  werden,  erbitte
mir  aber  doch  noch  ...  Dero  ...  Erklärung  dartiber.«  ...

Bericht  von  Humboldt  s.  unter  dem  3.  Juli  1805,  No.  848.

1805
Sept.  24

Sept.  28

868.  Staats-Minister  Graf  Hoym  an  die  Staats-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck  Sept.  29

und  v.  Massow.  Breslau  1805  September  29.
R.  46.  B.  165.  a.  Ausfertigung.

Die  gemeinschaflliche  Kommission  wegen  der  Religionsbeschwerden  ist  unzweckmässig.
Grosse  Vorsicht  bei  Ueberlassung  katholischer  Kirchen  an  protestantische  Gemeinden!

Antwortet  auf  das  Schreiben  vom  8.  August  18051):  »wie  der  erste
Antrag...  ohne  Bedencken  zu  genehmigen  ist,  auch  bereits  durch  die
speciellen  Notificatoria,  welche  ich  an  das  Vicariat-Amt  in  der  Folge  erlassen,
  seit  mehrern  Monathen  in  Erfüllung  gegangen  ist,  wie  ich  denn  auch
die  schlesischen  p.  Cammern  häufig  angewiesen  habe,  die  mit  den  Ober-Amts-Regierungen
  gemeinschaftlich  abzuhaltenden  Local-Recherchen  unter
Zuziehung  des  Vicariat-Amtes  vorzunehmen.  Wenn  solches  in  einigen  frühern
Fällen  nicht  geschehen  seyn  sollte,  so  werden  die  Landes-Collegia  nur  pro
informatione  Nachrichten  eingezogen  haben,  und  es  bleibt  dem  Fürstbischof
und  dessen  Vicariat-Amte  unbenommen,  casus  speciales  anzuzeigen,  wenn
er  dabei  zu  Wahrnehmung  seiner  Jurium  noch  besonders  gehört  seyn  will.
Es  ist  aber  vorauszusehen,  dass  er,  da  er  bey  diesen  commissarischen  Er-1)

  No.  858.