1805
Sept.  29

454  Urkunden  No.  868—869.

örterungen  nicht  im  mindesten  in  seinen  bischöflichen  Gerechtsamen  lädırt
worden,  nur  Wiederhohlungen  seiner  bisherigen  Behauptungen  vorbringen
kann.  Denn  die  Grundsätze,  von  denen  er  bei  diesem  Geschäft  zusgeht,
sind  gänzlich  verschieden  von  denjenigen  Principiis,  welche  durch  die  allerhöchsten
  Cabinets-Ordres  festgestellt  worden.  Sein  zweiter  Antrag:

eine  gemeinschaftliche  Commission  zu  Untersuchung  der  Religions

Beschwerden  niederzusetzen,
würde  daher  auch  ohne  Zweifel  nur  dahin  führen,  diese  festgestellten  Principia
  aufs  neue  durch  Widerspruch  anzufechten,  und  ich  bin  mit  E.E.  vollkommen
  einverstanden,  dass  eine  solche  allgemeine  Commission  eben  »+
wenig  rathsam  als  nöthig  ist.

Die  Gravamina  in  geistlichen  Sachen,  welche  durch  das  Reglement  vom
8.  August  17501)  für  Schlesien  entschieden  und  vorher  commissarisch  erörtert
worden,  betrafen  vielfache  Gegenstände,  um  die  katholische  und  evangelische
Geistlichkeit,  so  wie  die  Gerichtshöfe,  in  Absicht  eines  billigen  Reciproci
unter  beyden  Religions-Verwandten  in  kirchlichen  und  gerichtlichen  Angelegenheiten
  zu  vereinigen  und  zu  belehren.  Die  Menge  der  zur  Sprache
gebrachten  Puncte,  der  damals  herrschende  Verfolgungs  -  Geist  zwischen
der  Geistlichkeit  beider  Religionen,  und  der  Mangel  an  bestimmten  Gesetzen
  konnten  zu  jener  Zeit  eine  commissarische  Erörterung  vor  Emanirung
  des  gedachten  Reglements  nothwendig  und  nützlich  machen;  jezt
aber  würde  solche,  da  jene  Veranlassungen  hier  fehlen,  überflüssig  und
schädlich  werden.

Alles  dreht  sich  bei  der  gegenwärtigen  Materie  der  Uebergabe  katholischer
  Kirchen  und  ihres  Vermögens  an  Protestanten  um  den  einzigen  Punct:
ob  diese  Kirchen  nebst  Zubehör  dem  Corpori  Catholicorum  oder  den  einzelnen
  Gemeinen  anheim  fallen  müssen.

E.  E.  erinnern  Sich  aus  den  in  dergleichen  Angelegenheiten  hauptsächlich
  wegen  der  Kirchen  zu  Cunau,  Giesmansdorff  und  Muschten  erstatteten
  Berichten,  wie  wir  gemeinschaftlich  dahin  sentirt  haben,  den  Katholicken
  das  Vermögen  dieser  Kirchen  zu  belassen,  und  wie  sogar  dabey
geäussert  worden,  dass  die  Abtretung  der  katholischen  Kirchen  zum  evangelischen
  Gottesdienst  eine  Verletzung  des  Status  quo  involvire.  Da  aber
8.  M.  mittelst  der  Cabinets-Ordres  vom  6.  May  und  21.  Octbr.  1800,
3.  April  1802,  17.  Febr.  1803  und  27.  Mart,  und  18.  Juny  1804  ganz  bestimmt
  zu  declariren  geruht:  dass  hier  eine  solche  Verletzung  des  friedensschlussmässigen
  status  quo  nicht  existire;  dass  der  Grundsatz  der  katholischen
  Kirche,  dass  alles,  was  ehemals  ein  Eigenthum  der  katholischen
Gemeine  gewesen,  der  ganzen  katholischen  Christenheit  zugehöre,  eine  Erfindung
  der  Hierarchie  sei  und  in  protestantischen  Staaten  nicht  anerkannt
werden  müsse;  und  dass  dergleichen  Vermögen  den  zu  einer  Kirche  ge
schlagenen  Gemeinen  eigenthtimlich  verbleibe,  wenn  auch  ihre  Religions-1)

  Band  III,  No.  322.