Schlesien.  Entschädigungslande.  Dioecesaneinrichtung.  455

Grundsätze  eine  Veränderung  erlitten;  so  ist  bereits  alles  landesherrlich
entschieden,  was  das  Object  einer  diesfälligen  allgemeinen  Commission,  die
allerdings  nicht  gemeinschaftlich  seyn  kann,  ausmachen  dürfte.

Auch  zeigen  die  Immediat-Vorstellungen  des  Fürst-Bischofs  vom
31.  Januar  und  18.  Mart.  c.  ganz  deutlich,  dass  alle  Argumente  aus  den
canonischen  Begriffen  der  einen  und  untheilbaren  Kirche  geleitet  und  damit
die  Begriffe  des  allgemeinen  Landrechts  von  Kirchen-Gesellschaften  verwechselt
  worden.  Wenn  nun  8.  M.  überdies  Sich  mehrmals  zu  äussern
geruht,  gleiche  Grundsätze  bei  Einräumung  evangelischer  Kirchen  an  Katholicken
  stattfinden  zu  lassen,  so  ist  auch  in  Absicht  des  Reciproci  vorgedacht,
und  ich  muss  daher  in  rechtlicher  Hinsicht  dahin  sentiren,  den  Fürstbischof
mit  diesem  zweiten  Antrage  abzuweisen,  so  sehr  ich  auch  wiederholt  meine
dringende  Aeusserung  nicht  bergen  kann,  dass  die  Uebergabe  der  katholischen
  Kirchen  und  ihres  Vermögens  an  evangelische  Gemeinen  den  katholischen
  Glaubensgenossen  äusserst  gehässig  bleibt  und  ihre  Unzufriedenheit
vermehrt,  je  häufiger  dergleichen  Gesuche  erfüllt  werden.

Natürlich  erbittert  dieses  die  verschiedenen  Glaubens-Verwandten  wegen
ihres  verschiedenen  Interesse  gegen  einander,  und  es  sind  allerdings  intolerante
  Auftritte  zu  besorgen,  die  nur  durch  ein  kluges  Benehmen  der
einzelnen  Commissionen  zu  coupiren  und  im  Fall  ihrer  Entstehung  durch
polizeiliche  Maasregeln  und  gesetzliche  Ahndung  zu  beheben  seyn  dürften.
E.E.  stelle...  anheim,  in  wiefern  dieselben  hiernach  den  Bericht  an  8.  M.
zu  erstatten  belieben  wollen,  und  erwarte  ich  dessen  geneigte  Communication
zur  Mitvollziehung.«

869.  M&amp;moire  des  Geheimen  Legationsraths  v.  Raumer  (für  den  Staats-Minister
  v.  Angern).  Berlin  1805  September  30.

RB.  33.  93.  a.  Eigenhändiges  Concept,  für  Reck;  das  Begleitschreiben  vom  30.  Beptember  1805
an  Angern  ging  zur  Mitzeichnung  an  Hardenberg.

»Ueber  die  Diöcesaneinrichtungen  in  den  Entschädigungslanden  und  in  den  durch
den  Vertrag  mit  Pfalzbayern  zu  den  Fränkischen  Fürstenthümern  erworbenen
Stücken.«!)

»Erste  Frage:  Ob  eine  Metropolitanautorität  zu  errichten  sey?

Alle  Gründe  stimmen  zusammen,  um  diese  Frage  zu  verneinen.

Die  Bestimmung  des  25.  $  des  Reichsdeputationsschlusses,  dass  die
Metropolitangerichtsbarkeit  des  Churfürsten-  Erzkanzlers  als  Metropolitan-Erzbischofs
  und  Primas  von  Deutschland  sich  durchaus  auf  die  K.  Preussischen
  Staaten  nicht  erstrecken  soll,  ist  nicht  nur  ein  glückliches  Eräugnis,
sondern  auch  ein  durch  die  richtigste  Politik  geleiteter  vortheilhafter  Erfolg,
und  es  hiesse  ein  beträchtliches  Theil  dieses  Vortheiles  aufopfern,  wenn
man  an  die  Stelle  dieser  glücklich  entfernten  Autorität  eine  neue  ähnliche
errichten  wollte.

1)  Cfr.  No.  843.

1806
Sept.  29

Sept.  30