1805
Sept.  30

456  Urkunde  No.  869.

Um  diesen  Plan  zubefördern,  mtissten  die  Vortheile  desselben  die  Nachtheile
  überwiegen.  Er  stellt  aber  bloss  nachtheilige  Seiten  und  gar  keine
Vortheile  dar.

Man  kann  die  durch  das  Landesherrliche  jus  circa  sacra  zu  control
lirende  und  in  Ordnung  zu  haltende  geistliche  Autorität  in  der  katholischen
Kirche  in  drey  verschiedene  Zweige  abtheilen:

I.)  Diöcesanrecht,  geistliche  Gerichtbarkeit.  Diese  hat  der  Bischof  30
wie  der  Erzbischof.  In  den  Diöcesen  der  von  Metropolitanautorität  freyen
Bischöfe  sind  zwo  Instanzen  eingerichtet:  Das  Officialat  für  die  erste,  ein
Appellationsgericht  für  die  2te  Instanz.  Die  Prosynodalrichter  für  die  dritte
Instanz  mtissen  bey  den  Metropolen  sowohl  als  in  den  Diöcesen  römische
Facultäten  haben.  Der  Bischof  oder  Erzbischof  schlägt  die  Subjecte  vor,
der  Landesherr  verwirft  oder  genehmigt  sie  und  negocürt  für  sie  die  römischen
  Facultates.

Ermeland  und  Bresslau  geben  Beyspiele  von  Bischöfen,  welche  frey
von  Metropolitanautorität  sind.  Die  drei  Instanzen  sind  darin  angeführtermaassen
  eingerichtet.  Ebenso  Warschau,  Wygry  und  Suprasl.  Bloss  zu
Gnesen  fand  man  einen  Erzbischof.  Der  einzige  Vortheil,  den  er  gewähret,
ist  die  2te  Instanz  für  die  von  Alters  her  ihm  subordinirten  Diöecesen.
Aber  diesen  Vortheil  gewähret  das  Appellationsgericht  in  Ermeland,  Bresalaı,
Warschau,  Wygry  und  Suprasl  auch,  und  so  ist  also  von  Seiten  der  Gerichtbarkeit
  und  des  juris  dioecesani  von  einem  Erzbischofe  gar  kein  Vortheil
  zu  erwarten.

II.)  Dass  ein  Bischof  so  gut  als  ein  Erzbischof  actus  ordinis  episcopalis
ausübt,  bedarf  keines  Beweises,  und  es  gewährt  also  der  Erzbischof  auch
von  dieser  Seite  keinen  Vortheil.

IH.)  Wirkliche  oder  anmaassliche  reservata  papalia  gestattet  der  Papst
dem  Erzbischofe  so  wenig  als  dem  Bischofe.  Der  König  gestattet  dem
Papst  keine  Einmischungen  in  Temporalien.  Aber  in  blossen  Internis,  auf
das  Seelenheil,  die  Gewissensberuhigung  sich  beziehenden  Fällen  befördert
man  die  Gesuche  der  Erz-  und  Bischöfe  um  römische  Facultates,  und  da
ist  noch  kein  Exempel  vorhanden,  dass  der  Papst  einem  Erzbischofe  auch
nur  eine  einzige  Facultaet  mehr  oder  ausgedehntere  facultates  verliehe,  als
einem  Bischofe.

Alle  drey  obige  Hauptzweige  zeigen  also  den  Metropolitan  als  völlig
überflüssig.

Erwägt  man  nun  1.)  dass  sogar  seine  Ernennung  ein  Feld  von  Conflieten
  zwischen  ihm  und  den  Bischöfen  eröffnet,  um  so  mehr,  da  er  gewiss
geneigt  seyn  wird,  blosse  honorifica  zu  wirklichem  anmasslichen  Einfluss
auszudehnen;  und  wenigstens  2.)  dass  er  an  Rang,  Ansehen,  Ehrgeiz,  wahren
oder  vermeintlichen  Praerogativen  es  diesen  noch  zuvorthun  will;  3.)  dass
seine  Einktinfte  auf  30/M  Thaler  in  Anschlag  gebracht  werden  (also  auf
einige  male  mehr  als  ein  gut  belohnter  Bischof  kostet),  so  zeigt  sich  dieser