Entschädigungslande.  Dioecesaneinrichtung.  457

Plan  wohl  als  äusserst  nachtheilig  und  es  würde  also  für  Bischöfe,  die  von
aller  Metropolitan-Autoritaet  exemt  sind,  zu  sentiren  seyn.

2te  Frage:  Ob  ein  päpstlicher  Vicarius  apostolicus  oder
Commissarius  delegatus  anzustellen  sey?

Ebenso  nachtheilig  würde  die  Anstellung  eines  Vicarii  apostolici  oder
iim  vollen  Sinne  des  letzten  Ausdrucks:)  Commissarii  delegati  des  römischen
Hofes  seyn.  Diesen  Plan  hat  der  römische  Hof  und  die  Catholische  Geistlichkeit
  bey  jeder  ihr  schicklich  scheinenden  Gelegenheit  zum  Vorschein
gebracht.  Hierbey  liegt  aber  das  Nunciatur-System  zum  Grunde  und  es
läuft  wider  die  im  Preussischen  Staate  stets  beobachteten  Maximen,  Nuncien,
Apostolische  Vicarien  und  dergleichen  zu  gestatten.

Facultates,  welche  der  Papst  in  exprimirten  Classen  von  Fällen  den
Erz-  und  Bischöfen  ertheilt,  gewisse  bestimmte,  wahre  oder  vermeintliche
interna  betreffende  reservata  papalia  auszutiben,  ferner  Ernennung  zu  Prosynodalrichtern
  in  Causis  Contentiosae  jurisdietionis  ecclesiasticae  und  Aufträge,
  Spiritualem  Curam  zu  tiben,  hat  man  gestattet.  Aber  ganz  etwas
andres  ist  dieser  bestimmte,  vom  Landesherrn  controllirte  und  nach  Befinden
restringirte  Ausfluss  geistlicher  Autorität  und  ganz  etwas  andres  die  Autorität
eines  Nuncii  oder  eines  Vicarii  apostolici  oder  Commissarii  delegati,  sensu
latiori.  Wie  auch  irgend  ein  solches  Subject  sich  nennen  mag,  immer  wird
durch  seine  Gestattung  eine  Grundmaxime  der  preussischen  Regierung:
nemlich  alle  Communication  mit  Rom  durch  den  Gesandten  oder  residirenden
Minister  zu  Rom  zu  führen,  intervertirt.  Die  Erz-  und  Bischöfe  wenden
sich  durch  das  Hoheits-Departement  an  das  Cabinets-Ministerium  und  dieses
befiehlt  dem  Gesandten.  Nur  so  kann  man  den  römischen  Einfluss  auf
wahre  Interna  und  Gewissens-Sachen  und  auf  das  Seelenheil  beschränken.
80  wie  sich  Nebenwege  öffnen,  nimmt  der  Papst  Kenntnis  von  Gegenständen,
  die  ihm  nicht  zukommen.  Closter-Secularisationen,  Suppression  unnöthiger
  Beneficien  sind  Gegenstände,  worüber  weder  der  Papst  noch  der
Erzbischof  noch  der  Bischof  zu  cognosciren  hat,  sondern  tiber  die  der  Landesherr
  verfügt.  Ist  aber  ein  Nuncius  oder  irgend  etwas  ähnliches  da,  so  ist
den  ungebtihrlichen  Einmischungen  der  Weg  gebahnet.

Dritte  Frage:  Ob  die  alten  Provinzen  mit  in  die  neue  geistliche
  Einrichtung  zu  ziehen  seyen?

Diese  Frage  ist  unbedenklich  zu  verneinen.  Die  Sache  ist  auch  schon
vom  Könige  entschieden,  als  dem  Bischof  von  Hildesheim  der  Plan,  Dioetesanbischof
  von  Magdeburg  zu  werden,  vereitelt  wurde.i)

Der  westphälische  Friede  legt  in  den  alten  Königl.  Landen,  als  Magdeburg,
  Halberstadt,  Cleve,  Mark,  Minden,  Ravensberg,  Mark  Brandenburg,
Pommern,  dem  Landesherrn  selbst  die  geistliche  Gerichtbarkeit  über  catholiche
  Unterthanen  salva  Conscientia  derselben  bey  und,  wo  actus  ordinis

1)  Cfr.  No.  642.

1805
Sept.  30