1805
Okt.  7

460  Urkunde  No.  870.

Orts  zugehören,  wenn  auch  die  gegenwärtigen  Mitglieder  der  Ge
meinen  einer  andern  Religion  zugethan  sind?’

Allerhöchstdieselben  haben  zu  declariren  geruht,  dass  nicht  der  Religion,
sondern  den  Gemeinen  solche  gehörten,  und  dass  also  auch  den  Gemeine,
die  ihre  Religions-Bekenntnisse  geändert  hätten,  verstattet  werden  mise,
sich  der  Kirchen  u.  s.  w.  nach  ihrer  Confession  zu  bedienen.

Allein  die  Katholiken  behaupten,  dass  die  Lutheraner  in  den  Städten
und  Dörfern,  woselbst  sie  jetzt  die  katholischen  Kirchen  in  Anspruch  nehmen,
gar  keine  Kirchengesellschaft  mit  ihnen  ausgemacht  hätten,  sondern  als  be
sondere  Glaubensgenossen  auch  ihr  besonderes  Lutherisches  Kirchen-Systen
gehabt,  dass  zeither  die  Beiträge,  so  wie  der  nexus  parochialis  unter  diversen
Religionsverwandten  völlig  aufgehoben  gewesen,  folglich  die  Protestanten
keinesweges,  sondern  nur  die  katholischen  Patroni,  Pfarrer,  Eingepfarrte  und
Kirchgäste  das  Kirchenvermögen  zusammen  gebracht  hätten,  dass  mithin  die
Protestanten  [durch]  die  Uebergabe  der  katholischen  Kirchen  und  ihres  Vermögens
  fremdes  Eigenthum  zugeeignet  erhielten,  indem  ursprünglich  diese
Kirchen  katholisch  gewesen  und  auch  nur  von  Katholiken  dotirt  und  unterhalten
  worden  wären.  Hiezu  gesellt  sich  noch  der  Begrif  vom  statu  quo,
den  sie  auch  auf  die  Zahl  der  Kirchen  beziehen,  und  dies  nicht  undeutlich
aus  den  Kaiserlichen  Verhandlungen  nach  dem  Westphälischen  Frieden  und
der  Altranstaedter  Convention,  so  wie  aus  den  Zusicherungen  von  des  Königs
Friedrichs  II?  Majestät  und  aus  der  unter  vorigen  Regierungen  unvermindert
beibehaltenen  Menge  katholischer  Kirchen  folgern  wollen.

Keinesweges  will  ich  die  Richtigkeit  dieser  Gründe  vertheidigen;  allein
soviel  ist  gewis,  dass  den  Katholicken  Allerhöchstdero  Aeusserungen  über
den  statum  quo  und  das  Eigenthum  des  Kirchenrermögens,  so  sehr  sie
auch  den  Begriffen  einer  ächten  Toleranz  angemessen,  ganz  etwas  neue
sind,  und  dass  ihr  Mismuth  immer  mehr  steigt,  jemehr  sie  dergleichen
Kirchen  in  Anspruch  genommen  sehen;  der  Bischof  fürchtet  Schmälerung
seiner  Dioecesanrechte  durch  Einziehung  der  Kirchen;  die  Geistlichen  fürchten
Abbruch  an  dem  zum  Unterhalt  der  katholischen  Seelsorger  nothwendigen
Kirchenvermögen,  die  katholischen  Patroni  finden  Schmälerung  ihrer  Rechte
auf  Gelegenheit  zum  katholischen  Gottesdienst  und  auf  das  grösstenteils
von  ihnen  dotirte  Kirchen-Peculium,  und  behaupten,  selbst  die  jetzt  leer
stehenden  Kirchen  für  ihre  Nachfolger  zu  deren  Gebrauch,  besonders  weil
bei  einer  starken  Nachkommenschaft  mehrere  einzelne  Gutsbesitzer  ent
stünden,  oder  auch  zum  jetzigen  eignen  Bedarf,  wenn  sie  ihren  Wohnsitz
dorthin  verlegen  wolten,  beibehalten  zu  missen;  die  katholischen  Untertane!
halten  die  Abtretung  ihrer  Kirchen  für  Zurücksetzung  ihrer  Religion,  zumal
kein  Beispiel  dermalen  aufgestellt  werden  kann,  dass  ein  gleiches  von  den
Protestanten  an  Katholiken  geschehen.

Bisher  fanden  sich  die  Katholiken  in  ihrer  Meynung  bestärkt,  das
jede  katholische  Kirche  nebst  deren  Vermögen  ein  ausschliessendes  Eiger-