Elten.  465

bende-  Antheil  bey  dem  Gräflichen  Damen-Kapitul,  welches,  so  wie  das
Canonichen-Kapitul,  mit  keinen  Statuten  verschen  ist;  wenigstens  haben
dergleichen  in  dem  unordentlichen  Archive  nicht  aufgefunden  werden  können.

Die  Chanoinessen  musten,  nach  bisheriger  Verfassung,  der  Römisch-Katholischen
  Religion  zugethan  seyn  und  vor  der  Possession  sowol  das
Glaubens-Bekenntniss  ablegen,  als  den  Reichsgräflichen  Stand  und  die  Vollbürtigkeit
  durch  Stamm-Proben,  welche  von  zwey  regierenden  Reichsftürsten
und  zwey  Grafen  attestirt  werden  müssen,  beweisen.  ...

So  viel  nun  die  Reventien  des  Stifts  Elten  betrift,  so  ist  dabey  vorab
zu  bemerken,  dass  die  Fürstin-Aebtissin  als  Landes-Fürstin  gar  keine  Landes-
  oder  Territorial-Reventien  zu  erheben  gehabt  hat.  Die  von  der  Landes-Receptur
  und  den  Gemeinheits-Kassen  durch  Ausschläge  aufgebrachten
Gelder  sind  zur  Berichtigung  der  zur  Cleveschen  Kriegskasse  geflossenen
Schutzgelder  ad  479  Rthlr.  12  Stbr.  verwandt  und  die  von  den  Nahrungtreibenden
  aufgebrachte  Kessel-Accise  von  Wein,  Bier,  Brandtwein  und
Essig  ist  bisher  zu  E.  K.  M.  Renthey-Kasse  des  Amts  Lymers  zusammen
mit  144  Rthir.  6  Stbr.  geflossen,  sind  aber  bey  der  bevorgestandenen  Abtretung
  der  Lymers  an  die  batavische  Republik  bereits  der  benachbarten
Rentey  Emmerich  zugewiesen,  so  wie  die  obigen  Schutzgelder,  obgleich
nicht  in  dieser  alten  Qualität,  sondern  als  Territorial-Abgaben  zur  Cleve-Märckschen
  Kriegskasse  fliessen.

Diejenigen  Reventien,  welche  das  Stift  als  geistliche  Corporation  bezogen
  hat,  sind  nach  6jährigen  Durchschnitten  ausgemittelt  worden  und
betragen  nach  Abzug  der  davon  zu  prästirenden  Abgaben:

1.  in  Ansehung  der  Abtey  3864  Rthir.  2  Ggr.  8  Pf.,  wovon  aus  den
Besitzungen  in  der  batavischen  Republik  2851  Rthlr.  14  Ggr.  2  Pf.  erfolgen.

2.  in  Ansehung  des  Gräflichen  Damen-Kapituls  5486  Rthr.  16  Ggr.,
wovon  aus  der  batavischen  Republik  1712  Rthlr.  20  Ggr.  erhoben  werden,
  und

3.  in  Ansehung  des  Capituli  Canonicorum  und  der  4  Vicariate,  imgleichen
  der  3  Vicariate  bey  der  Pfarr-Kirche  3531  Rthlr.,  wovon  1842  Rthlr.
ebenfalls  aus  dem  Batavischen  erfolgen.

Ausser  diesen  nutzbaren  Realitäten  gehören  zur  Abtey  noch  folgende
Wohnungen,  als

a.  das  alte  Abteyliche  Gebäude,  welches  zwar  geräumig  genug  ist  und
mehr  Platz  enthält,  als  die  Aebtissinnen  bey  ihrem  eingeschränkten  Haushalt

  nötig  zu  haben  scheinen,  wovon  jedoch  mehrere  Theile  durch  die  Zeit
abgenutzt  sind.

b.  die  sogenannte  Bronckhorster  Stäte,  welche  zur  Dienstwohnung  des
Abteylichen  Rentmeisters,  Raths  de  Neren,  bestimmt  ist.

Das  Gräfliche  Damen-Kapitul,  dessen  Versammlungs-Zimmer  in  der
Stifts-Kirche  ist,  hat  ausser  einem  alten  und  verfallenen  verpachteten  Kornhause
  und  dem  Diensthause  des  Rentmeisters,  Richter  Terwerde,  keine

Uranier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  30

1805
Okt.  11