1806
Okt.  11

466  Urkunden  No.  871-872.

weitere  Gebäude  als  zwey  Familienhäuser,  wovon  das  Blanckenheimer  Haus
für  die  sonst  anwesenden  Damen  von  der  Manderscheid  -  Blanckenheiner
Familie  bestimmt  gewesen  und  jetzt  dem  Vicarius  Sparmakering  vermiethet
ist.  Das  zweite  Familienhaus  gehört  zur  Salmschen  Blut-Präbende  und  win
jetzt  von  der  Gräfin  Charlotte  von  Salm-Reifferscheid  benutzt.

Bey  dem  Capitulo  Canonicorum  haben  nur  die  beyden  Pastoren  Teıback
  und  Courtois,  ferner  der  Canonicus  Lensing  und  Vicarius  Mancker
freye  Wohnung.

In  Ansehung  des  Nachgenusses  der  Präbende-Revenüen  hat  bey  dem
Gräflichen  Damen-Kapitul  das  Verhältniss  statt  gefunden,  dass  der  Rerentien-Genuss
  mit  dem  Sterbe-Tage  der  Chanoinessin  aufhört,  und  jede  nen
Präbendirte  zwey  Carenz-Jahre  gehabt,  während  welcher  die  Aebtissin  die
Reventien  bezogen  hat.

Indem  wir  nun  solchergestalt  die  bisherige  Verfassung  des  Stifts  zu
Elten  und  dessen  Vermögens-Zustand  ...  auseinandergesetzt  haben,  be
merken  wir  dabey  ehrfurchtsvoll,  dass  der  bey  weitem  gröste  Theil  der
Besitzungen  desselben  in  der  batavischen  Republik,  ein  Theil  in  der  an  die
Bataver  abzutretenden  Lymers,  und  der  geringere  Theil  in  E.  K.  M.  Staateı
belegen  ist,  und  dass  die  aus  dem  Batavischen  erfolgenden  Reventien  järlich
  6305  Rthir.  betragen.  Es  wird  daher  eine  Aufhebung  des  Stifts,  verbunden
  mit  der  völlig  sichern  Einziehung  der  Reventien,  nicht  eher  erfolgen
können,  als  bis  mit  dem  Batavischen  Gouvernement  über  die  Abtretunz
der  Lymers  ein  definitives  Arrangement  zu  Stande  gekommen  und  dabey
als  eine  unerlässige  Bedingung  stipulirt  seyn  wird,  dass  sämmtliche  den
Stifte  Elten  zugehörige,  in  der  batavischen  Republik  so  wie  in  der  Lymers
belegenen  Besitzungen,  in  sofern  die  Abtretung  der  Lymers  noch  geschehen
mögte,  als  E.K.  M.  Privat-Eigenthum  in  Gemässheit  des  mit  Frankreich
abgeschlossenen  Traktats  vom  23.  May  1802  reservirt  blieben.

Daher  dörfte  es  nothwendig  oder  doch  wenigstens  anräthlich  seyt,
das  Stift  Elten  vor  der  Hand  und  bis  dahin,  dass  wegen  der  Lymers  ein
finales  Abkommen  getroffen  worden,  als  eine  nunmehro  E.  K.M.  Landes
Hoheit  untergeordnete  geistliche  Corporation  mit  der  allgemeinen  Modihication
  bestehen  zu  lassen,  dass  sämmtliche  Präbenden,  mit  Ausschluss  der
v.  Salmschen  Blutpräbende,  sowol  beim  Gräflichen  als  Canonichen-Kapitul,
imgleichen  sämmtliche  Vicarien  von  E.  K.M.  ktinftig  nur  allein  vergeben
werden  sollten,  im  tibrigen  aber  die  bisherige  Stifts-Verfassung  und  Vermögens-Administration
  fortgehen  zu  lassen.  Durch  dieses  Bestehenbleiben
des  Stifts  wird  dem  batavischen  Gouvernement  alle  und  jede  Veranlassung
zur  Einziehung  der  in  seinem  Territorio  belegenen  Stifts-Revenden  bt
nommen,  und  E.  K.  M.  behalten  zugleich  wegen  Vergebung  der  Präbenden
und  Vicarien  immer  freye  Hände.

Wenn  E.K.M.  diesen  ...  Antrag  zu  genehmigen  geruhen  sollten,  #
kann  auch  die  erledigte  Stelle  der  Aebtissin  nicht  unbesetzt  bleiben,  eine*