1805
Okt.  12

468  Urkunden  No.  872-873.

die  Schlesischen  p.  Kammern  angewiesen  sind,  die  mit  den  Ober-  Amts
Regierungen  in  Kirchen-Einräumungs-  und  Abtretungs-Fällen  abzuhaltende
Local-Recherchen  unter  Zuziehung  des  Bischöflichen  Vicariat-Amts  vorzunehmen.
  Wenn  solches  in  einigen  früheren  Fällen  nicht  geschehen  seyn
sollte,  so  werden  die  Landes-Collegia  nur  pro  informatione  Nachrichten  eingezogen
  haben,  und  es  würde  dem  Fürst-Bischof  und  dessen  Vicariat-Ante
unbenommen  seyn,  besondere  Fälle  anzuzeigen,  wenn  er  dabei  zu  Wahrnehmung
  seiner  Rechte  noch  besonders  gehört  seyn  will.  Es  versteht  sich
jedoch,  dass  bei  jener  Zuziehung  des  Vicariat-Amts  dasselbe  keinesweges,
wie  gleichwohl  der  Fürst-Bischof  zu  verstehen  giebt,  als  concommissarischer,
die  Commission  mit  dirigirender  Theil  wird  betrachtet,  sondern  vielmehr  nur
als  Parthey  zugezogen  werden  können,  und  die  Commission  blos  Landes
herrlich  seyn  und  bleiben  muss.  Gemeinschaftliche  Commissionen  setzen
gleiche  Rechte  beider  delegirenden  Behörden  voraus;  es  würde  also  wider
alle  Verhältnisse  laufen,  dergleichen  zwischen  E.  K.M.  als  Landes-Hern
und  dem  unterthänigen  Fürst-Bischofe  anzuordnen:  auch  ist  dieses  nie  geschehen.
  Wenn  daher  der  Fürst-Bischof  sogar

zweitens  eine  gemeinschaftliche  Commission  zu  Hebung  aller  vermeintlichen
  Religions-Beschwerden  in  Vorschlag  bringt,  so  steht  diesem  nicht
nur  der  so  eben  bemerkte  Grundsatz  entgegen,  sondern  e8  ist  auch  in  den
Materialien  selbst  eine  solche  Idee  ganz  verwerflich.

Grade  dadurch  würden  erst  vermeintliche  Religions-Beschwerden  hervorgesucht
  und  auf  die  Bahn  gebracht  werden,  zumahl  der  Fürst-Bischof  in
der  Materie  der  Uebertragung  der  Kirchen  protestantisch  gewordner  Ge
meinen  von  den  Katholiken  an  diese  Gemeinen  von  Grundsätzen  ausgeht.
welche  der  wahre  Gegensatz  von  denjenigen  Principien  sind,  welche  dit
Allerhöchsten  Cabinets-Ordres  vorschreiben.

Nicht  lange  nach  der  Eroberung  Schlesiens  hat  zwar  eine  Commission
zur  Abstellung  von  Religions-Beschwerden  zwischen  Protestanten  und  Katholiken
  Statt  gehabt,  allein  fürs  erste  keine  gemeinschaftliche,  sondern  eine
blos  Königliche,  wobei  des  Höchstseeligen  Königs  Friedrich  II.  Maj.  beid:
Theile  gehört  und  auf  gründlichen  Bericht  selbst  entschieden  haben;  und
zweitens  sind  auch  die  damaligen  Zeiten  von  der  jetzigen  ganz  verschieden
gewesen.  Sätze  der  gegenseitigen  Toleranz,  welche  bei  der  damaligen  Intoleranz
  der  Katholiken,  ja  beider  Religions-Partheien,  als  zweifelhaft  bestritten
  wurden,  stehen  jetzt  in  der  Theorie  und  in  der  Praxis  fest.

Eine  allgemeine  Commission  für  diese  Angelegenheiten  im  jetzigen
Zeitpunct,  wenn  sie  auch  in  richtige  Form  gebracht,  eine  bloss  Königliche,
beide  Theile  hörende  Commission  wäre,  würde  dennoch  dahin  führen,  das
schon  feststehende  Gute  von  neuem  durch  den  katholischen  Theil  in  Zweifel
gezogen  und  wankend  gemacht  zu  sehen.

Was  nun  aber

drittens  die  besondre  Frage  betrift:  ob  Kirchen  und  besonders  Kirchen-