Schlesien.  Posen.  475

mit  dem  Bischof  und  dem  Dom-Kapitel  Rücksprache  genommen  werden
  müssen.
Ad  $  30  sub  rubro  Capituli  secreta.
Jedoch  soll  sich  der  abzuleistende  Eyd  lediglich  auf  die  Angelegenheiten
  des  Domcapituls  einschränken  und  alles,  was  die  Sicherheit  des  Staats
und  die  Befolgung  der  Landesgesezze  angehet,  davon  ausgeschlossen  seyn.
Ad  $  18  sub  rubro  Sepultura  in  ecclesia  cathedrali  ist  der  $
dahin  abzuändern:
Insistendo  Decreto  Johannis  Episcopi  cum  suo  Capitulo  praelato
adque  hucusque  vigenti  consuetudine  nulli  in  cathedrali  sepultura
permittatur,  nisi  Praelatus  vel  Canonicus  gremialis  aut  sacerdos  beneficatus
  et  famulus  ejusdem  ecclesiae  fnerit.
Ad  SS  19  und  57.
Nach  der  in  Abschrift  beigebrachten  Constitution  vom  Jahre  1768  waren
die  weltgeistlichen  Stiftungen  berechtiget,  von  dem  Nachlasse  der  ohne
letztwillige  Disposition  verstorbenen  adelichen  Mitglieder  den  4:°%  Theil  desselben
  in  gratitudinem  loci  et  ecclesiae  zu  erheben,  und  nach  den  Resolutiinen
  vom  Jahre  1779  und  1780  wird  ausser  dem  Foro  der  Regulirung
des  Nachlasses  der  bürgerlichen  Mitglieder  bestimmt,  dass  die  bürgerlichen
Erben  eben  so  wie  die  adelichen  nach  der  Constitution  von  1768  an  dem
Nachlasse  Theil  nehmen  sollen.
Das  allgemeine  Landrecht  billigt  dergleichen  Stiftungen,  in  so  weit  es
hergebracht,  ein  Erbrecht  zu  und  in  so  fern  würden  diese  bezogenen  $$
der  Statuten  um  so  weniger  Abänderung  erleiden  können,  als  dadurch  nur
jura  tertii  der  Erben  bestimmt  werden,  die  ihre  Rechte  in  vorkommenden
Fällen  wahrnehmen  können  und  daran  selbst  die  bestätigten  Statuten  des
Dom-Kapitels  keinen  Eintracht  thun  können.
Ad  $  60.  I.  Vormals  hatte  der  Souverain  zwei  Stellen
1.  die  des  Dompropstes  und
2.  eine  Canonicat-Stelle

U.  der  Bischof
1.  Vierzehn  Kanonikat-Stellen
2.  Fünf  Praelaturen

II.  das  Dom-Kapitel
1.  Fünf  Kanonikatstellen  und
2.  Vier  Praelaturen

IV.  der  Propst
zwei  Kanonikat-Stellen
und

V.  die  adeliche  Familie  v.  Goziemba
1  Kanonikat-Stelle

Zu  vergeben.

1805
Okt.  29