476  Urkunden  No.  878-879.

9  Der  Bischof  und  das  Dom-Kapitel  haben  beschlossen,  dass  in  der  Folz:
nur  12  Kanonikate  incl.  der  Propststelle  und  den  Praelaturen  statt  finden
sollen,  und  schlagen  vor,  dass  von  dieser

1.  E.  K.  M.  mit  Verzichtleistung  des  Rechts,  das  Kanonikat  zu  vergeben.
allein  die  Stelle  des  Propstes

2.  der  Bischof  eine  Prälatur  und  5  Kanonikate

3.  das  Domkapitel  eine  Prälatur  und  4  Kanonikate,  wovon  2  Doctoren
und  2  Paedagogen,  vergeben  und  sowol  die  Befugniss  des  Propstes
als  die  der  adelichen  Familie  von  Goziemba  zur  Vergebung  der  Kanonikate
  für  die  Zukunft  cessiret.

Das  Dom-Kapitel  und  der  Bischof  sind  auch  darin  einig,  dass  die  Zahl
der  Exspectanten  bis  auf  6  reducirt  werde  und  dass  hiervon  4  durch  den
Bischof  und  2  durch  das  Dom-Kapitul  von  den,  welche  der  Bischof  dazu
vorschlägt,  gewählt  werden.

Ad  6  schlägt  der  Bischof  und  das  Dom-Kapitel  vor,  dass  die  Wahl
des  Propstes  nur  in  der  Hinsicht  restringirt  werde,

dass  der  jedesmalige  Propst  aus  den  vorhandenen  Gremialen  ernan»!
werde.

Ad  7  lässt  sich  das  Dom-Capitel  gefallen,  dass  im  $  60  Abschnitt  II
diejenige  Stellen,  welche  von  der  Veränderung  und  jezzigen  Beschaffenheit
der  Revenuen  und  in  sofern  sie  nicht  auf  die  Vertheilung  der  Revenuen
unter  die  Mitglieder  Einfluss  haben,  sprechen,  weggelassen  werden.

Es  würden  daher  die  Worte  des  $  60  vom  Anfange  bis  zu  dem  Worte
Necessario  consequitur  ganz  wegfallen  und  die  Zahl  der  exspectanten  und
Benennungen  der  Kanonikat-Stellen  nach  den  Bestimmungen  des  Moniti  &gt;
abzuändern  seyn.

Ausserdem  stimmt  das  Dom-Kapitel  mit  dem  Bischof  zur  Vermeidung
aller  Streitigkeiten  für  die  Zukunft  dahin  überein,  dass  in  den  Statuten  des
Domcapitels  bestimmt  werde,  dass  ein  jeder  neuer  Bischof

1.  für  die  Bewillkommnung.  .  .  .  2  2  2  2  2  2.200...500  Rihlr.

2.  fürs  Gnaden-Jahr.  .  .  ».  .  2  2  2  2  2  2  20.2  .0.6B500  -

3.  für  die  Administration  der  bischöflichen  Jurisdiction  für

jede  halbjährige  Sedis-Vacanz.  .  .  ».  »  2.2...  500  -
an  das  Dom-Kapitel  bezale.

In  sofern  schon  selbst  nach  dem  Schreiben  des  Bischofs  v.  Raczynski
dergleichen  Abgaben  unter  dieser  Benennung  vormals  existirten  und  die
Bestimmung  des  quanti  lediglich  von  der  Vereinigung  des  Domkapitels  und
des  Bischofs  oder  vielleicht  von  der  Willkühr  des  neuen  Bischofs  abhing,
würde  eine  feste  Bestimmung  desselben  zur  Vermeidung  des  Streits  um
zweckmässiger  seyn,  als  jeder  neue  Bischof  vor  Annahme  dieser  Stelle  sich
nach  den  zu  entrichtenden  Summen  zu  erkundigen  verpflichtet  ist;  auch
scheinen  diese  Summen  den  jezzigen  Einkünften  ganz  angemessen  zu  sel.