Posen.  Hildesheim.  477

In  Rücksicht  des  Vorschlages,  dass  der  Bischof  verpflichtet  werde,  die
Forst-Kompetenz  zur  Unterhaltung  der  Kathedral-Kirche  zu  verwenden  und
abzutreten,  so  gehet  die  Meinung  des  Bischofs  und  des  Dom-Kapitels  dahin,
dass  der  Bischof  nur  verpflichtet  werde,  denjenigen  Theil  der  Forst-Kompetenz
  zur  Unterhaltung  der  Cathedral-Kirche  alljährlich  abzutreten,  welchen
er  nach  dem  Forst-Kompetenz-Etat  alljährlich  aus  den  ehemaligen  bischöflichen
  Gütern  in  baarem  Gelde  ziehet,  wohingegen  der  Theil  der  Forst-Kompetenz,
  welcher  in  natura  gegeben  wird,  dem  Bischof  verbleiben  soll.

Das  Dom-Kapitel  behauptet  mit  Uebereinstimmung  des  Bischofs,  dass
es  zu  polnischen  Zeiten  der  Confirmazion  der  Statuten  von  Seiten  der  Regierung
  nicht  bedurfte,  und  trägt,  falls  eine  nähere  Nachweisung  hiertiber
nötig  werden  sollte,  dahin  an,  dieserhalb  die  Berichte  der  Domkapitel  zu
Gnesen,  Plock  und  Wraclawek  zu  erfordern.

Ohne  uns  jedoch  auf  diese  Aeusserung  einzulassen,  glauben  wir  auf
die  allerhöchste  Approbazion  der  gedachten  Statuten  nach  den  gemachten
Abänderungen  bei  E.K.M.  ...  antragen  zu  dürfen.«

1805
Okt.  29

879.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Angern.  Berlin  1805  Okt.  30

Oktober  ,30.
R.  SV.  59.  L.  Ausfertigung.
Ergänzende  Untersuchungen  über  das  Kollegiatstift  St.  Moritz  vor  Hildesheim.
Berichtet  auf  die  Cabinets-Ordre  vom  4.  Mai  1805:  1)
.  »Was  den  Punkt

ad  1,  nämlich  den  bisherigen  modum  der  Option  der  Obedienzen  betrift,
  so  ist  in  meinem  .....  Bericht  vom  23.  April  a.  c.  vorausgesetzt  worden,
dass  bey  dessen  Beibehaltung  der  fiscus  verkürzt  werden  würde,  wenn  er
stets  in  ordine  subdiaconatus,  da  er  keine  Weihen  erhalten  kann,  verbleibt
und  nur  als  solcher  in  die  Options-Ordnung  eintreten  würde,  dagegen  aber
die  Kapitularen  durch  Annahme  höherer  Weihen  sich  die  Ordnung  aussuchen
  könnten,  in  welcher  sie  die  Obedienzen  optiren  wollen.  Bey  der
von  der  Kammer  angestellten  Untersuchung  hat  sich  aber  ergeben,  dass
der  Mangel  der  Weihen  dem  fiscus  dieserhalb  nicht  entgegenstehen  kann
und  der  jetzige  modus  optandi  unter  dieser  Voraussetzung  selbst  für  den
fiseus  der  vortheilhafteste  bleibt.  Denn  die  Option  der  Obedienzen  hat  an
und  für  sich  selbst  nicht  von  der  Weihe  abgehangen,  sondern  letztere
eigentlich  nur  die  Ordnung  bestimmt,  in  welcher  die  Kapitularen  optirten,
und  es  war  im  Grunde  die  ganze  Option  eigentlich  von  dem  Senio  abhäugig.
  Wollte  man  die  Weihe  rücksichtlich  des  fisci  als  wesentlich  ansehen,
  so  wiirde  dieser  alsdann  überhaupt  keine  Obedienzen  optiren  können,
da  schon  zur  Option  überhaupt  der  ordo  subdiaconatus  erfordert  wird,  wel-Tr



lt}  Cfr.  No.  824.