1805
Okt.  90

478  Urkunde  No.  879.

cher  so  gut  wie  die  Diaconat-  oder  Priesterweihe  eine  wirkliche  Weihe  ist
welche  vom  fisco  nicht  impetrirt  werden  kann.  Da  nun  fiscu3  von  de
Option  der  Obedienzen  nicht  ausgeschlossen  werden  kann,  80  ergiebt  sieh
daraus  schon  von  selbst,  dass  in  dieser  Hinsicht  die  Verfassung  ‘ala  ob  für
ihn  eine  Weihe  erforderlich’  als  aufgehoben  betrachtet  und  er  ala  hahilis
angesehen  werden  muss.  Und  da  keine  Canonicat-Stellen  bei  diesem  ütite
mehr  besetzt,  sondern  alle  eingezogen  werden,  mithin  fiscus  für  jede  solche
vacant  werdende  Präbende  jedesmal  in  der  Subdiaconat-Ordnung  angesetzt
werden  und  Zug  um  Zug  mit  den  Kapitularen  optiren  muss,  so  wird  derselbe
  bey  dem  bisherigen  modo  optandi  nicht  verkürzt  und  kann  daher
solcher  um  so  mehr  unbedenklich  beybehalten  werden,  als  diejenigen  Obedienzen,
  die  fiscus  einmal  optirt  hat,  nie  wieder  zur  Option  kommen.  Ich
trage  also  ...  dahin  an,

‚  dass  der  bisherige  modus  optandi  beybehalten  werde.

ad  2.  Mit  den  bey  dem  Stift  vorhandenen  11  Kanonikat-Kurien  hx
e3  folgende  Bewandniss:

Die  ersten  Kurien  waren  von  deu  Kanonicis,  als  diese  sich  am  Ende
des  12.  Jahrhunderts  dem  klösterlichen  Leben  entzogen,  aus  eigenen  Mitteln
erbauet  worden.  Vermöge  des  dadurch  erlangten  Eigenthums-Rechts  haben
dieselben  diese  Kurien  nach  Belieben  vertauschen  und  verkaufen«  können
und  es  hat  nur  die  einzige  Beschränkung  statt  gefunden,  dass  sie  nur  allein
au  wirkliche  Kanonici  haben  verkauft  werden  können,  wie  dies  der  $  24
der  ältern  Stifts-Statuten  ausser  allen  Zweifel  setzt.  Bey  den  im  Jahr:
1332,  1626  und  1632  eingetretenen  Verwüstungen  sind  die  Curien  mit
verwüstet  worden.  Erst  nach  1647  haben  6  Kanonici  aus  eignen  Mitteln
ihre  Kurien  wieder  aufgebauet,  und  die  übrigen  fünf  sind  von  dem  Stift
wieder  hergestellt  und  einzelnen  Kanonicis  überlassen  worden,  welche  für
den  Besitz  auf  Lebenszeit  eine  gewisse,  dem  Zustand  der  Kurie  angemessene
Summe  von  circa  100  bis  200  Rthlr.  bezalen  mussten.

Jeder  solcher  Besitzer  ist  zu  weiter  nichts  verpflichtet  gewesen,  al»
zur  Unterhaltung  in  Dach  und  Fach,  und  dass  er  die  Kurie  in  dem  Zustand
wieder  abliefern  wolle,  in  welchem  er  sie  erhalten  habe;  von  welcher  Einrichtung
  der  immer  grössere  Verfall  der  Kurie  indessen  die  Folge  gewesen
ist,  so  dass  die  vorgedachten  Options-Gelder  oft  ganz  erlassen  werden
musten,  weil  wegen  des  schlechten  Zustandes  dieser  Kurien  Niemand  dieselben
  annehmen  wollen.

Von  den  6  vorbemerkten,  von  den  Kanonicis  selbst  wieder  erbaueten
Kurien  sind  drey  durch  Vermächtnisse  der  Besitzer  dem  Stifte  wieder  anheim
  gefallen  und  die  tihrigen  3  Kurien  ...  sind  seit  dieser  Zeit  erblich
geblieben,  indem  sie  von  den  ersten  Erbauern  auf  ihre  Verwandte  vererbet
und  von  diesen  auf  die  jetzigen  Inhaber  ferner  entweder  vererbet  oder  verkauft
  worden.

Diese  3  Kurien  stehen  also  in  dem  Privat-Eigenthum  der  jetzigen  Be-