Hildesheim.  479

itzer  und  da  der  $  52  des  Haupt-Reichstags-Deputations-Beschlusses  denelben
  dieses  Privat-Eigenthum  ausdrücklich  vorbehalten  hat,  so  folgt  daraus,
lass  diese  Kurien  nach  dem  Ableben  der  jetzigen  Besitzer  für  den  fiscus
iicht  eingezogen  werden  können.  In  Ansehung  der  übrigen  8  Kurien  sind
lie  Innhaber  derselben  im  engsten  Wort-Verstande  bloss  usufructuarii  gevesen;
  wohingegen  das  dominium  directum  davon  in  der  weitesten  Ausiehnung
  dem  Stifte  zugestanden  hat.  In  der  Eigenschaft  als  usufructuarii
ınd  da  sie  weiter  keine  Verbindlichkeit  gehabt  haben,  als  die  Gebäude  in
Jach  und  Fach  zu  erhalten,  haben  mit  ihrem  Tode  alle  Anrechte  an  den
xurien  und  jede  etwanige  Meliorations-Forderung  aufgehöret.

Weil  aber  diese  Einrichtung  den  Verfall  der  Kurien  veranlasste,  so
hat  das  Stift  am  3.  März  1800  ein  besonderes  Statut  errichtet,  worin  festgegetzt
  ist:

1.  dass  das  dem  Stifte  an  seinen  bisher  optablen  8  Kanonikat-Kurien
allein  zugestandene  Eigenthums-Recht  den  dermaligen  Nutzniessern  derselben
  in  der  Maasse  übertragen  seyn  solle,  dass  selbige  von  nun  an  nicht
mehr  ale  blosse  nutzniessende  Innhaber,  sondern  als  domini  ntiles  betrachtet
und  berechtigt  seyn  sollen,  ihr  an  den  Kurien  erlangtes  dominium  utile
durch  jeden  beliebigen  Rechtstitel,  jedoch  nur  an  ein  Rechtsglied  trausferiren
  zu  dürfen,  wobey

2.  damit  ein  Besitzer  der  Kurie  und  seine  Erben  eines  billigen  Ersatzeg
  des  Behufs  der  Erhaltung  und  Verbesserung  der  Gebäude  gemachten
Aufwandes  in  dem  Falle  gesichert  seyn  möge,  wenn  mehrere  Domicellaren
vorhanden  und  keiner  von  ihnen  vielleicht  wegen  Mangel  der  zur  Residenz
  erforderlichen  Jahre  oder  aus  sonstigen  Ursachen  eine  Kurie  zu  acquiriren
  Neigung  hätte,  bestimmt  worden,  dass  derjenige  von  denen,  die  noch
mit  keiner  Kurie  versehen  sind,  welcher  zuerst  zum  Besitz  einer  Präbende
gekommen,  er  mag  Kapitular  oder  nur  noch  Domicellar  seyn,  die  vacant
werdende  Kurie  ohne  Widerrede  anzunehmen  und  sich  eines  Billigen  mit
den  nachgelassenen  Erben  zu  vergleichen  habe  und,  wenn  ein  solcher  Vergleich
  binnen  einem  Jahre  von  den  4  Wochen  nach  dem  Sterbetage  an
gerechnet  nicht  zu  Stande  gebracht  werden  könne,  alsdann  das  Stift  als
ausgewählter  Schieds-Richter  bemächtigt  seyn  solle,  iiber  die  Redemtionsoder
  Vergütigungs-Summe  nach  Billigkeit  zu  arbitriren  und  das  Quantum
festzusetzen,  wobey  es  als  ein  Iudicat  ohne  weitere  Appellation  verbleiben,
es  jedoch  bey  Abfassung  dieses  arbitrii  bloss  auf  die  etwanige  nützliche
Verbesserung  in  und  an  den  Wohn-  und  Neben-Gebäuden,  keinesweges  aber
auf  den  Werth  des  Grunds  und  Bodens  oder  auf  voluptueusen  Aufwand
Rücksicht  genommen  werden  solle.

Es  kommt  also  auf  die  Fragen  an:

a)  ob  das  Stift  zur  Abfassung  dieses  Statuts  überhaupt  und  zur  Transferirung
  des  dominii  utilis  an  die  jetzigen  Innhaber  der  Kurie  befugt,

1805
Okt.  30