1805
Okt.  90

480  Urkunde  No.  879.

b)  ob  die  bischöfliche  Confirmation  zur  Gültigkeit  dieses  Statuts  erforderlich
  gewesen,  und

c)  in  wiefern  fiscus  bey  dem  Ableben  der  jetzigen  Innhaber  verlangen
könne,  das  dominium  utile  mit  dem  dominio  directo  ohne  Entschädigung
der  Betheiligten  zu  consolidiren  ?

Was  die  erste  Frage  betrift,  so  verbietet  das  kanonische  Recht  den
Stiftern  und  geistlichen  Korporationen  nur  solche  Alienationen  und  Zersplitterungen
  des  Stifts-  und  Kirchen-Vermögens,  wodurch  das  Dotal-Vermige:
geschwächt  oder  vermindert  wird.  Dieser  Fall  ist  aber  hier  nicht  vorhanden,
  indem  das  Stift  das  völlige  Eigenthum  an  den  Kurien  nicht  wegegeben,
  sondern  sich  das  dominum  directum  vorbehalten  und  bey  Uebertragung
  des  dominii  utilis  an  die  Innhaber  die  Beschränkung  hinzugefüst
hat,  dass  solches  nur  an  einen  Capitularen  transferirt  werden  dürfe.  Dadurch
  ist  die  Substanz  an  sich  dem  Stifte  conservirt  und  zugleich  denselben
  der  Vortheil  verschaft  worden,  dass  das  onus  fabricae  auf  de
Kurien-Besitzer  übergegangen  ist,  welches  vorhin  das  Stift  hat  tragen  mis
sen,  wobey  denn  noch  der  Umstand  in  Betrachtung  kommt,  dass  das  Stift
durch  das  Statut  vom  3.  März  1800  nichts  Neues  eingeführt,  sondern,  wi.
oben  bemerkt  worden,  die  vor  der  Verwtistung  der  Kurien  statt  gefundene
Verfassung  eigentlich  wieder  hergestellt  hat.

In  Ansehung  der  zweiten  Frage,  ob  die  bischöfliche  Confirmation  zur
Gültigkeit  dieses  Statuts  nothwendig  gewesen?  so  ist  im  $  13  des  gedachten
Statuts  angeführt,  dass  die  bischöfliche  Bestätigung  dartiber  nachgesuch!
werden  solle.  Dieses  ist  aber  nicht  geschehen  und  mithin  hat  die  Beststigung
  nicht  erfolgen  können.  Das  Stift  hat  sich  hierüber  dahin  vernehmeı
lassen,  dass  der  passus  wegen  nachzusuchender  Bischöflicher  Confirmation
aus  der  Ursache  eingertickt  worden  sey,  weil  damals,  als  das  Statut  errichtet
worden,  3  Domicellaren  ...  bey  dem  Stifte  gewesen  wären,  welche  sich
vielleicht  späterhin  einen  Widerspruch  gegen  dasselbe  hätten  anmassseı
können,  weil  sie  als  Domicellaren  ihre  Stimmen  nicht  haben  abgeben  können.
  Da  diese  aber  sämmtlich  erklärt,  dass  sie  damit  wol  zufrieden  wären.
und  der  Domicellar  Zeppenfeld  im  Jahr  1802  den  ersten  Kauf-Contrx
mit  dem  neu  verstorbenen  Canonico  Schiller  errichtet  habe,  so  sey  die  Nachsuchung
  der  bischöflichen  Confirmation,  welche  bloss  in  Hinsicht  der  Don
cellaren  erforderlich,  in  dieser  re  mere  domestica  und  oeconomica  nicht
weiter  nothwendig  gewesen.

Nach  dem  kanonischen  Rechte  ist  die  Einwilligung  des  Diöcesar-Bischofs
  nur  dann  erforderlich,  wenn  ein  Stift  oder  eine  geistliche  Korper
ration  eine  Alienation  vornehmen  will.  In  der  Ueberlassung  des  domini
utilis  der  Kurien  an  die  Kapitularen  liegt  aber  keine  dem  Stift  nachtheilige
Alienation,  indem  eines  Theils  dem  Stifte  das  dominium  directum  verbleiben
und  andern  Theils  dasselbe  sich  dadurch  einen  grossen  Vortheil  verschafl
hat,  dass  das  ganze  onus  fabricae  auf  die  Kurien-Besitzer  tibergegangen  ist.