Hildesheim.  481

Bey  diesen  Verhältnissen  ist  daher  die  Bischöfliche  Confirmation  zur
Errichtung  des  qu.  Statuts  an  sich  nicht  nothwendig  gewesen.

In  Betreff  der  dritten  Frage:  ob  fiscus  nach  dem  Ableben  der  jetzigen
Besitzer  das  dominium  utile  mit  dem  dominio  directo  ohne  Entschädigung
des  Betheiligten  consolidiren  kann  ?  so  lässt  sich  diese  Frage  nicht  anders
ala  negativ  beantworten.  Denn  die  jetzigen  Innhaber  haben  durch  das
un.  Statut,  dessen  Gültigkeit  vorhin  gezeigt  worden,  ein  wohl  erworbenes
llecht  für  sich  und  solches  zu  einer  Zeit  erlangt,  wo  sie  noch  nicht  beschränkt
  waren  und  dem  Stifte  das  jus  statuendi  unverkürzt  zustand.  Da
nun  in  dem  $  12  des  Statuts  den  Kapitularen  der  Ersatz  des  Behufs  Erhaltung
  und  Verbesserung  der  Gebäude  gemachten  Aufwandes  zugesichert
worden,  so  kann  ihnen  dieses  Recht  mit  Anwendung  des  $  52  des  Haupt-Reichstags-Deputations-Beschlusses
  nicht  genommen  werden.

Ich  richte  daher  in  Ansehung  des  Punkts  wegen  der  Kurien  meinen
...  Antrag  dahin:

dass  den  3  Kapitularen  ...  das  Privat-Eigenthum  an  ihren  Kurien,
und  den  übrigen  Kurien-Besitzern  ihre  daran  durch  das  Statut  vom
3.  März  1800  erlangten  Rechte  vorzubehalten  und  bey  ihrem  dereinstigen
  Ableben  mit  den  Erben  näher  auszumitteln  sey,  welcher
Ersatz  ihnen  zu  leisten  seyn  wird,  wen  fiscus  das  dominium  utile
mit  dem  dominio  directo  consolidirt.

ad  3.  Die  Fundationen,  worüber  das  Stift  zum  Theil  allein,  zum  Theil
in  Verbindung  mit  dritten  Personen  die  Ober-Aufsicht  und  Direction  geführt
  hat,  sind  folgende:

1.  das  Hospital  Alten,

2.  das  Hospital  Barbarä,

3.  die  Mädchenschule,

4.  die  Register  von  der  Moritzberger  Pfarre.

Das  erstere  ist  im  Jahr  1488  von  2  Brüdern  Johann  und  Theodor
von  Alten  anfänglich  für  erkrankte  Choralen  und  Bediente  der  Kapitularen
bey  den  Stiftern  St.  Moritz  und  Heiligen  Kreuz  gestiftet  worden.  Späterhin
ist  dasselbe,  wahrscheinlich  bey  der  Reformation,  in  ein  Frauen-Hospital
umgewandelt  worden,  und  solches  das  einzige,  an  welchem  bisher  Religions-Verwandte
  von  2  verschiedenen  Religionen  Theil  genommen  haben.

Gegenwärtig  befinden  sich  in  diesem  Hospital  ein  Hofmeister,  10  katholische
  und  11  evangelische  Hospitalinnen.  Das  Kuratorium  über  diese

Anstalt  haben  bisher  zwey  Mitglieder  des  Magistrats  der  Altstadt,  die  beyden
  Senioren  des  Moritz-Stifts  und  die  beyden  Senioren  des  Stifts  zum
heiligen  Kreuz  geführt;  jetzt  ist  aber  bereits  die  Verfiigung  getroffen,  dass
dieses  Hospital  der  Aufsicht  des  allgemeinen  Armen-Administrations-Collegii
übergeben  werde.

Das  zweite  Hospital  Barbarä  ist  auf  dem  Moritzberg  etablirt  und
gleichfalls  fir  arme  Personen  weiblichen  Geschlechts,  welche  vom  Moritz-Granier

  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  31

1805
Okt.  30