Hildesheim.  483

worden,  welche  die  Rechnung  bisher  dem  Patron,  Archidiaconus  von  Büren
abgelegt  haben.  Es  wird  aber  nunmehro  die  Verfügung  getroffen  werden,
dass  die  Rechnungen  durch  das  General-Vicariat  abgenommen  und  an  die
Kammer  zu  Halberstadt  zur  Superrevision  eingesandt  werden.

Ausser  den  Eingangs  gedachten  drey  Punkten  kömmt  noch  ein  Punkt
vor,  worüber  ich  E.  K.M.  Vortrag  zu  thun  mir  erlaube.

Die  vorzüglichste  Rechnung  bey  dem  Stifte,  in  welcher  das  corpus
praebendae  berechnet  wird,  ist  das  Kellnerey-Register,  dessen  Führung  mit
Ausschluss  des  Dechanten  unter  den  Kanonicis  von  Jahr  zu  Jahr  alternirt
hat.  Da  dieses  Register  wichtig  und  wegen  der  durch  die  Verfassung
begründeten  mannigfaltigen  Berechnungen  verwickelt  und  schwierig  ist,  so
ist  der  Kammer  aufgegeben  worden,  darüber  zu  berichten,  ob  die  Alternation
des  Kellner-Amts  beyzubehalten,  oder  solches  einem  vorzüglich  dazu  geeigneten
Nitgliede  aus  dem  Stift  zu  übertragen  sey.  Das  Gutachten  der  Kammer  ist
dahin  ausgefallen,  dass  die  Beybehaltung  der  Alternation  auf  der  einen  Seite
nachtheilig,  auf  der  andern  Seite  aber  ausser  dem  Dechant  Osthauss  kein  Subjeet
  im  Stift  vorhanden  ist,  dem  die  Ftihrung  des  Kellnerey-Registers  überfragen
  werden  kann.  Auf  die  deshalb  an  das  Stift  ergangene  Aufforderung
hat  dasselbe  dazu  den  Dechant  Osthauss  wirklich  in  Vorschlag  gebracht,
obgleich  derselbe  nach  bisheriger  Verfassung  davon  ausgeschlossen  gewesen.

Nach  Maassgabe  dieser  Verfassung  ist  die  Führung  des  Kellnerey-Registers
  für  denjenigen  Canonicus,  welchen  die  Reihe  getroffen,  lucrativ  gewesen,
  und  hat  die  Einnahme  davon  nach  6jährigem  Durchschnitte  zu  Gelde
berechnet  circa  500  Rthlr.  betragen.  Das  Stift  hat  darauf  angetragen,  dass,
wenn  gleich  die  Rechnungsführung  ftir  die  Folge  einem  Mitgliede  auf  beständig
  übertragen  würde,  dennoch  den  tibrigen  Kapitularen,  wenn  sie  die
Reihe  des  Kellnerey-Jahres  treffe,  diese  Emolumente  belassen  werden  mögten.

Der  vorztglichste  Grund,  wodurch  das  Stift  diesen  Antrag  motivirt,
ist,  dass  die  Kellnerey  keine  fundirte  Pfriinde  sey,  sondern  dass  die  vorzüglichsten
  Posten  der  Einnahme  in  Abzügen  von  den  Divisionen  beständen,
die  die  übrigen  Kapitularen  von  ihren  Einktinften  entbehren  mtisten,  wovon
sie  sodann,  wenn  sie  das  Kelinerey-Jahr  treffe,  einen  Theil  wieder  erhielten,
und  dass  sie  ausser  dem  zu  entrichtenden  !/,,  noch  bedeutend  verlieren
würden,  wenn  ihnen  diese  Einnahme  entzogen  würde.  Die  Kammer  hat
daher  den  Antrag  der  Kapitularen,  als  billig,  in  der  Art  unterstützt,  dass
fteug  wegen  der  vacanten  Präbenden,  wenn  ihn  die  Reihe  treffe,  diese
Reventen  gleichmässig  beziehe,  welches  wegen  der  vacanten  Schillerschen
Präbende  nach  4  Jahren  der  Fall  seyn,  und  wenn,  was  bey  dem  Alter
verschiedener  Canonicorum  beynahe  mit  Gewissheit  anzunehmen  sey,  in
dieser  Zeit  noch  ein  Todesfall  eintrete,  sogleich  zweimal  nach  einander  der
Fall  seyn  werde.

Da  aber  dem  p.  Osthauss,  welcher  bisher  von  der  Führung  des  Kelllerey-Registers
  ausgeschlossen  gewesen,  nicht  angemuthet  werden  kann,

31*

1805
Okt.  30