Klostergeistliche.  Lingen.  Gnesen.  487

883.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Voss.  Berlin  1805
November  16.
R.  89.  32.  D.  Ausfertigung.
Dem  Kanonikus  Martin  Dunin  soll  die  Exspektanz  auf  eine  Domherrn-Präbende  zu
Gnesen  übertragen  werden.

»Bei  dem  Dom-Stifte  in  Gnesen  ist  durch  den  am  7.  Julius  d.  J.  erfolgten
  Tod  des  Domherrn  Josaphat  v.  Murzynowski  eine  zu  E.K.M.  Kollazion
  gehörige  Präbende  vakant  geworden.  Zu  selbiger  hat  der  Fürst-Erzbischof
  von  Gnesen,  Graf  v.  Raczynski,  den  Kanonikus  Martin  Dunin  in
Wraclawek,  der  zeitherige  General-Administrator  des  Erzbistums  Gnesen  und
designirte  Bischof  von  Posen  v.  Malczewski  aber  den  Geistlichen  von  Fiialkowski
  in  Vorschlag  gebracht.

Beide  Kandidaten  sind  nach  dem  über  sie  eingezogenen  Berichte  der
Posenschen  Kammer  in  Rüksicht  auf  Kenntnisse  und  moralischen  Wandel
gleich  qualifizirt,  auch  der  jezzigen  Landes-Regierung  ergeben.  Für  erstern
spricht  indes  noch  besonders,  dass  er  von  dem  Fürsten-Erzbischof  zum  erzbischöflichen
  Auditor  in  Gnesen  vorläufig  bestimmt  ist  und  diese  Funkzion
unentgeldlich  übernehmen  will,  für  leztern  aber,  dass  er  von  dem  Bischof
v.  Malczewski  bisher  schon  als  Sekretair  des  Dom-Kapitels  auch  zur  Besorgung
  mehrerer  geistlichen  Angelegenheiten  gebraucht  worden  und  sich
dadurch  Verdienste  um  das  Kapitel  erworben  hat.

Nach  dem  von  E.K.M.  mittelst  ...  Kabinets-Ordre  vom  24.  Julius
1802  genehmigten  Plan  zur  Redukzion  des  Gnesenschen  Dom-Kapitels  kann
jedoch  der  neue  Kanonikus  nur  Expektant  werden,  denn  jener  Plan  bestimmt,
dass  die  Anzahl  der  Domherren  in  Gnesen  von  30  auf  17  vermindert,  dem
Dom-Kapitel  aber  frei  bleiben  soll,  einen  18ten  Kanonikus  in  Vorschlag  zu
bringen,  welcher  Expektant  sein  und  erst  dann  Reventien  und  Stimm-Recht
erhalten  soll,  wenn  die  Zahl  der  Mitglieder  sich  auf  16  vermindert  haben
wird.  Die  Genehmigung  dieses  Domherrn  hängt  überhaupt  und  in  gegenwärtigem
  Falle  um  so  mehr  von  E.K.M.  ab,  als  die  durch  den  Tod  des
p.  v.  Murzynowski  erledigte  Stelle  Allerhöchstdero  Kollazion  ist.  ...

Mir  scheint  der  p.  Dunin  deshalb  den  Vorzug  zu  verdienen,  weil  er  für
die  Funkzion  des  erzbischöflichen  Auditors  bestimmt  und  von  dem  Fürsten-Erzbischof
  empfolen  worden,  unter  diesem  künftig  stehen  wird  und  es  wünschenswerth
  ist,  dass  Zuneigung  und  Verpflichtung  dies  Verhältnis  angenehm
mache,  wie  denn  auch  dem  Erzbischof,  der  die  Gehülfen  in  der  Ausübung
seines  Amtes  hinlänglich  zu  remuneriren  nicht  im  Stande  ist,  jede  Gelegenheit,
  solches  durch  Aussicht  zu  Beförderungen  zu  ihun,  zu  erleichtern  sein

dürfte.  «

Rand-Verftigung,  geschrieben  von  Beyme:

»21.  November  1805.
Dunin  soll  die  Präbende  erhalten.  «

1806
Nov.  16