1805
Dec.  11

1806
Sept.  26

Dec.  13

490  Urkunden  No.  886888.

völlig  angemessen  und  wollen  Euch  dahero  hierdurch  autorisiren,  zur  Aufhebi::
jedes  einzelnen  Klosters  und  zur  Pensionirung  oder  anderweitigen  Versorgur:
der  darin  befindlichen  Mönche  specielle  Anträge  bei  Unserm  Geistlichen  Depwtement
  einzureichen.  Jedoch  habt  Ihr  die  Einleitung  hiezu  mit  aller  Behusamkeit
  zu  treffen,  da  vor  der  Realisirung  die  Genehmigung  Unserer  höch:tı
Person  erforderlich  ist,  und  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  dabei  das  Ver
mögen  jedes  Klosters  und  dessen  Einnabme-  und  Ausgabe-Etat,  deagleichzu
  eruiren  ist,  ob  die  Mönche  wegen  der  Cura  animarum  zum  Theil  nüth:
sind,  und  wie  es  mit  deren  Sustentation  und  Aufenthalt  und  Pensionirur:
der  übrigen  zu  halten.  Uebrigens  ist  diese  Operation  auf  die  Mönchsklös«r
einzuschränken.«e  ...

In  Folge  dieses  Rescriptes  beantragt  die  Westpreussische  Regicrung
  am  26.  September  1806  die  Aufhebung  des  Karthäuser-Klosters  zı
Karthaus  bei  Danzig  mit  Beifügung  ausführlicher  Vermögensnachweisung:
und  Inventarien,  auch  von  der  Bibliothek.  Eine  Verfügung  hierauf  erfolz.
nicht  mehr.

887.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Thulemeier.  Berl:

1805  December  13.
R.  64.  Lingen.  Eccles.  Abschrift.

Beantragt,  den  katholischen  Einwohnern  von  Wettrup  in  Lingen  den  Gebrauch  dr

protestantischen  Kapelle  und  die  Haltung  eines  Geistlichen  zu  gestatten.

»Zum  Kirchspiel  Lengerich  im  Lingenschen  gehört  die  aus  lauter
katholischen  Einsassen  bestehende  Dorfschaft  Wettrup,  deren  Zahl  sich  auf
500  Seelen  beläuft.  In  ihrer  Mitte  liegt  eine  Kapelle,  in  welcher  jetzt  xii
der  Religions-Veränderung  der  vormaligen  Landes-Herrschaft  kein  Gottes
dienst  gehalten  wird;  gleichwol  ziehet  die  reformirte  geistliche  Kasse  d
Revenuen  der  Kapelle.  Die  katholische  Gemeine  Wettrup  wilnscht  diex
Kapelle  zu  ihrer  sonn-  und  fest-täglichen  Andacht  benutzen  zu  dürfen  wi
ist  bereit,  sich  einen  eigenen  Geistlichen  zu  halten.  Sie  will  ferner  den
katholischen  und  protestantischen  Prediger  zu  Lengerich  die  jura  stola
nach  wie  vor  entrichten,  auch  zum  Unterhalt  der  dasigen  Pfarrgebäude  un
zu  den  übrigen  Pfarrlasten  concurriren.  Beide  Geistlichen  baben  im  Ganze?
nichts  dagegen,  wenn  nämlich  ausser  der  Erfüllung  einiger  anderer  Pe
dingungen  die  Revenuen  der  Kapelle  nach  wie  vor  verbleiben  und  ds
Gebäude  von  den  Wettruppern  in  gutem  Stande  erhalten  wird.  Es  känt
also  nur  noch  auf  die  Frage  an,  ob  die  im  Jahre  1717  erfolgte  Einschrär
kung  der  Katholiken  auf  den  Gottesdienst  in  ihren  Privathäusern  beizubehalten
  räthlich  wäre.  Das  reformirte  Kirchen-Direktorium  verwendet  sich
selbst  für  die  Katholiken  und  E.K.M.  haben  ...  mehrmals  zu  erklären

1:  Cfr.  No.  889.