Westpreussen.  Lingen.  Stidpreussen.  491

geruhet,  dass,  wenn  in  einem  Dorf  in  Schlesien  eine  lutherische  Kirche,
aber  keine  Wirthe  dieser  Religions-Parthey,  sondern  nur  katholische  vorhanden
  wären,  Höchstdieselben  letztern  den  Gebrauch  der  Kirche  zu  bewilligen
  keinen  Anstand  finden  würden.  Bey  solchen  Umständen  darf  ich
.  anfragen:
ob  E.  K.  M.  den  Katholiken  zu  Wettrup  den  Gebrauch  der  dasigen
reformirten  Kapelle  mit  der  Befugniss,  durch  einen  Geistlichen  darin
Gottesdienst  halten  zu  lassen,  ....  zu  bewilligen  geruhen  zu  wollen.«....

Der  Antrag  wird  durch  Cabinets-Ordre,  Berlin  1805  December  19,
»unbedenklich«  bewilligt.  Am  12.  Mai  1806  bestätigt  Thulemeier  das  hierüber
  mit  der  Gemeinde  geschlossene  »  Abkommen«.

CGabinets-Schreiben  an  den  Bischof  von  Breslau  8.  unter  dem
8.  December  1805,  No.  885.

888.  Roscript  des  Südpreussischen  Departements  an  die  Kammer
in  Posen.  Berlin  1805  December  24.

Gen.-Direktorium  Südpreussen.  LXXIII.  17.  (General-Verordnungen.)  Abschrift,  gez.  Voss.
Die  Anstellungs-Gebühren  der  höheren  katholischen  Geistlichkeit  in  Südpreussen.

»Bey  Besetzung  der  höheren  geistlichen  Stellen  in  Südpreussen  sind
die  Anstellungsgebühren  bisher  nicht  überall  richtig  angesezt  worden,  und
diess  hat  Uns  veranlasst,  darüber  mittelst  Rescripts  vom  5.  Aug.  d.J.  auch
von  Euch  nähere  Anzeige  zu  erfordern.  Nachdem  Ihr  nun  solche  unterm
19.  Sept.  d.  J.  gegeben  und  unterm  29.  Octbr.  vervollständiget  habt,  so
lassen  Wir  Euch  hiermit  eröffnen,  dass  das  Reskript  vom  20.  Januar  1794
von  Euch  ganz  richtig  verstanden  und  in  Anwendung  gebracht  ist.  Nach
diesem  müssen  nehmlich

1.  die  Parochi!)  oder  Pfarrer  und  Pröpste  bey  ihrer  Anstellung  das
erste  Quartal  der  Einktinfte  der  ihnen  verliehenen  Pfründen  oder  Pfarren
zum  Schulfonds;

2.  Prälaten  und  Canonici,  welche  Pfründen,  nehmlich  andere  als  Pfarren
haben  und  daraus  ihr  Einkommen  ziehen,  den  vierten  Theil  der  einjährigen
Einkinfte  als  Chargengebthren;

3.  Bischöfe  und  wirkliche  den  Stiftern  vorstehende  Prälaten  ebenfalls

a)  den  vierten  Theil  der  Einktinfte  eines  Jahres  als  Chargengebiihren
  und
b)  noch  4  Pret.  einer  einjährigen  Reventie  in  Stelle  der  in  Schlesien
zu  erlegenden  besondern  Ministerial-Gebühren  zum  Schulfonds  neben
den  reglementsmässigen  Stempeln  und  geh.  Canzley-Gebthren  ent-Tichten.

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l)  Vorlage:  »Parochie«.

1805
Dee.  13

Dec.  91

Dec.  21

Dec.  24