Südpreussen.  Lingen.  (Grnesen.  493

890.  Dompropst  v.  Malczewski,  General-Administrator  des  Erzbisthums
  Gnesen,  an  den  Staats-Minister  v.  Voss.  Gnesen  1805  December  30.
Gen.-Direktoriuam  Südpreussen.  LXXJ.  252.  a.  Ausfertigung.
Brfürwortende  Antwort  auf  die  Anfrage  wegen  der  Gratifikation  des  InfwWalten  v.  Zachariaszewriez.
  Doch  ist  Lorwicz  kein  Bisthum,  sondern  nur  ein  General-Officialat.i)
.  »Es  ist  keinem  Zweifel  unterworfen,  dass  der  p.  v.  Zachariaszewiez
  zur  Verwaltung  der  geistlichen  Angelegenheiten  Kenntnisse  und  Fähigkeit
  besitzt  und  dass  er  in  arbeitsamer  und  kluger  Führung  der  Geschäfte
beim  General-Konsistorio  zu  Lowicz  durch  einen  ansehnlichen  Zeitraum  nicht
nur  seine  Geschicklichkeit,  sondern  auch  seinen  Eifer  für  das  allgemeine
Beste  und  treue  Anhänglichkeit  zu  der  Staatlichen  Verfassung  bewiesen
bat.  —  Von  dieser  Seite  betrachtet,  hat  er  sowohl  den  gerechten  Ruhm
der  Königl.  Kammer,  als  auch  E.  E.  hohe  Gnade  verdienet.

Aber  ohne  allen  Grund  setzte  die  p.  Kammer  den  3.  Punkt  in  ihrem
Berichte.  Das  Bisthum  Lowiez  existirte  niemals.  Es  war  nur  immer  dort
und  ist  bis  heute  ein  general-Officialat,  dem  in  Gnesen  mit  Allem  gleich.
Eine  besondere  Jurisdiktion  hatte  dasselbe  niemals,  sondern  erfüllte  die  ihm
vom  Erzbischof  stante  sede,  und  vom  Administrator  sede  vacante  mitgetheilte
  Gerechtsame,  in  welchem  letztern  die  ganze  Gewalt  der  Archidiözes
sich  eoncentrirt.  —  Der  während  der  Sedis-Vakanz  erwählte  general-Administrator
  hat  zu  seiner  Hitllfe  bei  jedem  general-Konsistorio  zur  Verwaltung
  der  geistlichen  Geschäfte  einige  Personen,  die  Locum  tenentes  genannt
sind;  einer  von  dieser  Zahl  ist  der  Herr  v.  Zachariaszewicz  bei  dem  Konsistorio
  zu  Lowicz.  Die  so  genannten  Locum  tenentes  erlassen  alle  von
Amtswegen  ausgehende  von  ihnen  unterzeichnete  Schriften  unter  dem  Titel
und  Insiegel  des  Administrators  und  sind  verpflichtet  demselben  Berichte
über  die  Konsistorial-Verhandlungen  monatlich  abzustatten.

Der  Administrator  wird  von  Rechtswegen  pensionirt,  die  Locum  tenentes
aber  waren  nie  bei  der  ehemaligen  Verfassung  salarirt;  jedoch  wurde  denenselben
  die  Beförderung  und  Versorgung  mit  besserem  Fond  für  ihre  fleissige
Erfüllung  der  Amtspflichten  vom  nachfolgenden  Erzbischof  zugestanden.  —
Es  ist  ein  Versehen,  als  hätte  der  p.  v.  Zachariaszewiez  die  übrigen  Officianten
  des  Konsistoriums  besolden  sollen,  vielmehr  einem,  der  unter  seiner
Hand  arbeitet,  Namens  Jurowski,  ist  eine  Pension  vom  Staat  angewiesen.

Die  Widerlegung  des  3.  Punkts  widersagt  jedoch  dem  Lobe  nicht,
welches  die  p.  Kammer  dem  p.  v.  Zachariaszewiez  zuerkennt,  viel  mehr
lässt  dieselbe  besonders  im  2.  Punkte  seinen  Kenntnissen,  ununterbrochener
Arbeit  und  wahren  Verdiensten  völlige  Gerechtigkeit  widerfahren.  Von
meiner  Seite  muss  ich  noch  zusetzen,  dass  der  p.  v.  Zachariaszewicz  durch
Verlust  seiner  phisischen  Kräfte  im  öffentlichen  Dienste  grossen  Schaden
deshalb  leidet,  weil  seine  schwache  Gesundheit,  die  ihn  veranlasst  bei  seinem

—

1;  Cfr.  No.  884.

1805
Dec.  30