1806
Jan.  21

496  Urkunden  No.  893-895.

Erachtens  die  Suspension  darauf  nicht  extendirt  werden,  wie  denn  auch  im
der  Bachwitzer?)  Schulhaus-  Angelegenheit  den  Katholiken  das  Schulhaus
vor  kurzem  erst  eingeräumet  ist,  ohne  auf  die  Suspension  Rücksicht  zu
nehmen.  E.E.  bitte  ich  daher,  mir  Dero  gefällige  Meinung,  so  wie  die  zu
erlassende  Verfügung  an  die  Glogausche  Kammer  zugehen  zu  lassen.«

Febr.  21  Hoym  erklärt  sich,  d.  d.  Breslau  1806  Februar  21,  hiermit  einver-Febr.

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standen,  und  bescheidet  unter  dem  gleichen  Datum  die  Glogauische  Kammer

demgemäss.
a.  a.  0.  Ausfertigung  und  Abschrift.

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894.  Staats-Minister  Frhr.  v.d.  Reck  an  das  Westfälische  Departoment.

Berlin  1806  Februar  3.
RB.  M.  69.  Conoept,  ger.  Rock;  Anweisung  von  Baumer.

Die  Beschränkung  katholischer  Festtage  ist  nur  durch  Verhandlungen  in  Rom  und
mit  Zustimmung  der  geistlichen  Behörde  durchzuführen.

»Auf....  [das]  Schreiben  vom  17.  v.  M.  in  Betreff  der  aufs  neue  zu
verbietenden  Feier  der  abgeschafften  Römisch-Catholischen  Fostisge  im
Münster  und  Paderbornschen  erwidere  ich  ...,  dass  ich  in  Ansehung  des
heilsamen  Zwecks  einer  zu  bewirkenden  besseren  Beobachtung  der  schon
in  vorigen  Zeiten?)  geschehenen  Beschränkung  der  Feiertage  E.  E.....
Meinung  zwar  völlig  beistimme.

In  Ansehung  der  Wahl  der  Mittel  aber,  die  zu  diesem  Zweck  führen
sollen,  kann  ich  in  der  doppelten  Hinsicht:

1.  der  richtigen  Grundsätze  in  dieser  Materie  und  der  ehemaligen  steten
Anwendung  derselben  in  den  alten  Provinzen  der  Preussischen
Monarchie;

2.  der  in  den  Entschädigungs-Landen  zu  nehmenden  Rücksichten  auf
Zeit,  Umstände  und  Localitaet,

den  in  Antrag  gebrachten  Maassregeln  nicht  beipflichten.

Für  catholische  Glaubens-Genossen  Liturgica  positiv  zu  verordnen,
gehet  ex  Jure  circa  Sacra  nicht  an.  Allerdings  fliesset  aus  diesem  Jure  das
Recht,  das  dem  Staat  schädliche  aus  der  Liturgie  zu  verbannen,  wohin  auch
die  tibergrosse  Zahl  der  Festtage  gehört.  Die  Abstellung  aber  ist  in  den
alten  Provinzen  durch  Negociation  beim  päpstlichen  Stuhl  eingeleitet  und
von  der  geistlichen  Behörde  unter  Authorisation  der  weltlichen  bekannt
gemacht  worden.

Dieser  Weg  ist  auch  im  vorliegenden  Falle  räthlich.

Am  wenigsten  würde  es  rathsam  oder  auch  nur  zulässig,  vielmehr
höchst  bedenklich  seyn,  mit  positiven  Strafen  irgend  einer  Art  vorzuschreiten,

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1)  Bachwitz,  Kr.  Namslau.  2)  Cfr.  No.  768.
3)  Durch  Münstersche  Edikte  von  1771  und  1784.