Schlesien.  Westfalen.  497

und  eben  so  bedenklich,  in  das  proponirte  liturgische  Detail  authoritate
seculari  einzugehen.

Ich  finde  es  daher  weit  rathsamer,  dass  durch  die  Kammer  das  General-Vicariat
  zu  Mtinster  aufgefordert  werde,  seines  Orts  und  unter  Authorisation
und  Zulassung  der  weltlichen  Behörde  eine  zweckmässige  liturgische,  mit
der  ehemaligen  Abstellung  der  zu  vielen  Festtage  tübereinstimmende  Einrichtung
  zu  treffen.  ...

Man  kann  in  diesen  neuen  Landen  nicht  auf  einmal  alles  bezweckte
tute  zu  Stande  bringen  und  muss  besonders  in  dieser  Materie  von  der
künftigen  Dioecesan-Einrichtung  und  vom  Zeitlaufe  selbst  sich  Gutes  versprechen.


Bei  dem  lebhaftesten  Wunsche,  zu  jeder  guten  Absicht  mitzuwirken,
scheint  es  mir  doch  nach  dem  ganzen  Zusammenhange,  in  welchem  diese
Materie  mit  den  empfindlichsten  und  reizbarsten  Theilen  der  catholischen
Glaubensmeinungen  ratione  ihres  Cultus  stehet,  nicht  möglich,  den  in  Antrag
gebrachten  Weg  einzuschreiten.«  ...

Hiernach  wird  die  Kammer  zu  Münster  am  15.  Juli  1806  durch  das
Hoheits-  und  Westfälische  Departement  dahin  beschieden,  nur  die  einzelnen
Fälle  von  Arbeits-Verweigerung  an  aufgehobenen  Feiertagen  gerichtlich  zu
belangen,  eine  allgemeine  Verfiigung  aber  zu  unterlassen.

895.  Staats-Minister  v.  Massow  an  das  Westfälische  Departement.
Berlin  1806  Februar  4.

R.  32.  116.  SGoncept,  gez.  Massow;  Anweisung  von  Rudolphi.
Verpflichtung  des  Staates,  die  durch  die  Kloster-Aufhebungen  erwachsenen  Mehrkosten
  für  die  Seelsorge  selbst  zu  tragen.

...  Bei  der  Besetzung  der  beiden  katholischen  Domprediger-Stellen  zu
Minden,  die  bisher  aus  dem  aufgehobenen  Kloster  Huysburg  besetzt  wurden:
»kann  ich  nicht  umhin  zu  bemerken,  wie  es  mir  doch  sehr  hart  scheint,
dass  das  dem  Dom-Capitel,  welches  bei  der  Fortdauer  des  Klosters  [St.
Mauritii  et  Simeonis  zu  Minden,  das  einen  Theil  der  Unterhaltung  trug,]
die  onera  juris  patronatus  mit  geringem  Besoldungs-Aufwande  der  Prediger
bestreiten  konnte,  durch  die  zufällige  Staats-Operation  der  Kloster-Aufhebung
leiden  und,  bei  den  mancherley  demselben  durch  die  Zeit-Umstände  auferlegten
Lasten,  zur  hinreichenden  Besoldung  der  beiden  Prediger  so  ansehnlich  zuschiessen
  soll.

Der  Staat  ist  hauptsächlich  verpflichtet  dasjenige  herzugeben,  was  durch
seine  Operation  bei  Aufhebung  des  Klosters  zur  gehörigen  Besoldung  der
zur  cura  animarum  erforderlichen  Geistlichen  nöthig  ist;  ich  halte  es  daher
für  billig  und  recht,  dass  dieses  geschehe.«  ...

Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  32

1806
Febr.  3

Juli  25

Febr.  4