1806
April  21

Febr.  5

Febr.  8

498  Urkunden  No.  895-897.

Angern  verweist  am  21.  April  1806  bis  zu  geschehener  Aufhebung  von
St.  Mauritii  et  Simeonis  auf  die  Aushilfe  durch  Franziskaner  aus  Bielefeld.

896.  Staats-Minister  Frhr.  v.  Hardenberg  an  die  Staats-Minister  Gral
Hoym,  v.  Voss,  Frhr.  v.  Schroetter  und  v.  Angern;  auch  an  Frhr.  v.d.  Reck
mitgetheilt.  Berlin  1806  Februar  5.

R.  I.  2.  litt.  Z.  Concept,  geschrieben  von  Raumer,  gez.  Hardenberg.

Lob  Humboldt!'s;  Nothwendigkeit  der  Gehalts-Erhöhung  für  ihn.i)

.  »E.  E.  ist  es  bekannt,  mit  welchem  zweckmässigen  Diensteifer  der
Königliche  residirende  Minister  Cammerherr  von  Humboldt  zu  Rom  die  Ge
schäfte  seines  Amtes  betreibt.  Er  und  sein  Vorgänger  haben  zuerst  diesen
Posten  einen  ausgebreiteteren  nützlichen  Wirkungskreis  verschafft  und  durch
genaue  Befolgung  und  geschickte  Anwendung  der  ihnen  vom  Cabinetsminsterio,
  in  Übereinstimmung  mit  den  inneren  Departements,  vorgeschriebenen
Grundsätze  zugleich  den  Königlichen  Majestäts-  und  Hoheits-Rechten  eircs
sacra  nichts  vergeben  und  die  gute  Harmonie  mit  dem  römischen  Hofe  aufrecht
  erhalten.  Die  Erreichung  dieses  heilsamen  Zweckes  ist  von  beiden,
dem  v.  Humboldt  und  seinem  Vorgänger,  und  jetzo  ganz  vorztiglich  von  dem
v.  Humboldt  dadurch  bewirkt  worden,  dass  sie  nicht  mehr,  wie  wohl  vorhn
von  ihrem  Vorgänger,  dem  Ciofani,  geschehen,  von  den  Bischöfen  und  anden
Geistlichen  allerhand  Douceurs,  Honorarien,  Emolumente  p.  angenommen
haben.  Dieses  haben  der  Uhden  und  der  v.  Humboldt  mit  Recht  als  unter
ihrer  Würde  und  ihrer  Pflicht  zuwiderlaufend  betrachtet.  Sie  sind  demnach
im  vollen  Sinne  des  Wortes  Diener  des  Königs  und  des  Staates  und  nicht
Agenten  der  Bischöfe.  Wenn  sie  nun  ihrem  Posten  durch  .diese  pflichtmässige
  Uneigennützigkeit  wirklich  Wtirde,  Selbstständigkeit  und  völlige  Tnabhängigkeit
  von  Privatinteresse  gegeben  haben,  so  ist  auch  nunmehr  der
v.  Humboldt  desto  mehr  zu  der  Erwartung  berechtigt,  dass  der  Staat  ihn
hinlänglich  remuneriren  werde.«  .

Ueber  die  im  Folgenden  entwickelten  Mittel  für  die  Gehaltsverbesserung
siehe  den  Immediat-Bericht  vom  8.  April  1806,  No.  905.

Schreiben  Goldbeck’s  s.  unter  dem  26.  August  1805,  No.  862.

1)  Cfr.  No.  906.