Suprasl.  Kujavien.  501

bischöflichen  Gütern  zurückgelassenen  Inventarien-Stüke,  als  auch  für  das
Ammeublement  des  Bischöflichen  Pallais  zu  Wolbors,!)  unter  Approbation
des  Staats  und  der  päpstlichen  Kanzelley,  eine  Summe  von  20000  Dukaten
bezahlen  müssen;  diese  hatte  er  indessen  nicht,  weil  er  vom  Hause  aus
zu  arm  gewesen,  er  musste  sie  also,  wo  er  konnte,  aufborgen.

Nicht  genung  aber,  er  hat  auch  so  gar  das  zur  Anschaffung  des  Bischöflichen
  Apparats  und  Bestreitung  der  Nominations-  und  Consecrations-Kosten
erforderliche,  sehr  beträchtliche  Geld,  wo  er  nur  konnte,  aufleihen  müssen,
und  daher  kam  es  denn,  dass  er  gleich  beim  Antritt  des  Bisthums  in  eine
enorme  Schulden-Last  verwickelt  wurde,  die  für  ihn  um  so  drückender  war,
als  er  durch  einige  ihm  zugestossenen  Unglücks-Fälle  so  gar  die  Zinsen
daron  aus  seinen  Einktinften  zu  bezahlen  mehrere  Jahre  hindurch  behindert
und  daher  zu  deren  Bezahlung  neue  Capitals-Schulden  zu  machen  genöthiget
wurde,  wodurch  seine  ursprünglich  grossen  Schulden  noch  mehr  vergrössert
wurden.  In  dieser  Lage  ergrif  er  das  äusserste,  suchte  bei  E.K.M  verordneten
  Regierung  zu  Warschau,  unter  deren  Gerichtsbarkeit  er  wohnte,
im  Jahre  1800  das  Beneficium  Cessionis  Bonorum  et  Competentiae  nach,
wozu  er  auch  zugelassen  wurde.  Auf  diesem  Wege  wurden  jährlich  von
seiner  Competenz  zur  Distribution  an  die  Gläubiger  von  1801  an  14700  Rthlr.
zurück  behalten;  seine  Schulden  betrugen  aber  im  Jahre  1800  an  Capital
184200  Rthr.  und  an  verlegenen  Zinsen  33000,  so  dass  durch  die  jährliche
  Distribution  jener  14700  Rthir.  seine  Gläubiger  nur  eine  sehr  geringe
Abschlags-Zahlung  auf  ihre  Capitalien  erhalten  haben  und  ihnen,  nach  dem
jezt  der  Schuldner  und  mit  ihm  seine  Competenz  gestorben,  nichts  weiter
übrig  bleibt,  als  E.K.M.....  Gnade  und  Barmherzigkeit  anzuflehen  und...
zu  bitten:

dass  Allerhöchst  dieselben  geruhen  mögen,  die  Verleihung  des  Bisthums
  Caiavien  (!)  und  Pomorellen  annoch  aufzuschieben  und  die
Competenz  dieser  Bisthimer  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  des
v.  Rybinski,  so  lange  bis  sie  ganz  befriedigt  werden,  verwenden  zu
lassen.

Gerahen  E.  K.  M.  diese  unsere  ...  Bitte  zu  erhören  und  uns,  so  wie
mehrere  unserer  Mitgläubiger,  die  ihr  ganzes  Vermögen  dem  Schuldner  anvertraut,
  vom  gänzlichen  Verfall  zu  retten  und  die  deshalbige  ...  .  Resolution
nach  Stropieszyn  bei  Kalisch  an  den  Mitunterschriebenen  Ignatz  v.  Kozietulski  p.
Posen  und  Stawiszyn,  ergehen  zu  lassen.  «

1806
Febr.  10

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:  Febr.  28

»28.  Februar  1806.
Abzuschlagen,  da  dem  Verschulden  der  Bisthümer  endlich  Grentzen  gesezt
werden  miissen.  «
mn

l)  Städtchen  in  der  Woywodschaft  Sieradz.