Posen.  Rheinufer.  Kleve.  517

30  sehr  vermindert,  dass  die  sich  gleich  gebliebene  Einnahme  nun  einen
Teberschuss  von  5500  Rthir.  gewähret.
Nach  dem  Reichsfriedensschlusse  und  den  ergangenen  ...  Cabinetsbefehllen
  haben  die  Mitglieder  der  in  Rede  stehenden  4  Corporationen  !)
nur  dann  ein  Recht  auf  diese  Reventien,  wann  sie  Eingebohrne  und  als
solche  auf  das  diesseitige  Rheinufer  verwiesen  sind.  Nun  sind  in  der  Liste
sub  A?)  nur  6  Einländer  eingetragen,  bey  Xanten  [4],  bey  Cleve  [einer],
und  bey  Wissel  [einer\.  Sowohl  diese,  als  alle  die  tibrigen,  miissen  sich
nach  der  Versicherung  der  p.  Cammer  in  den  Territorien  aufhalten,  wo  sie
die  Hauptpensionen  beziehen,  wenn  sie  solche  nicht  verlieren  wollen.  Sie
wohnen  daher  auch  sämtlich  nach  den  Listen,  die  sich  dartiber  in  den
Acten  befinden,  im  Auslande.  Wenn  nun  alle  diese  nach  der  Strenge  des
Rechtes  an  dem  durch  Aufhebung  ihrer  Corporationen  dem  Preussischen
Staate  zugefallenen  Vermögen  nicht  Theil  nehmen  sollen,  so  bleibt  niemand
übrig  als,  solange  wenigstens  der  diesseits  des  Rheins  belegene  Theil  von
Cleve  als  Einland  zu  betrachten  gewesen  ist,  der  Canonicus  v.  Elsbergen  &gt;)
zu  Rees,  der  Einländer  ist,  keine  fremdherrische  Pension  bezieht  und  itzt
wirklich  in  Rees  wohnhaft  ist,  als  ehemaliger  Canonicus  zu  Wissel  aber
die  ihm  in  der  Pensions-Liste  ausgesetzten  58  Rthir.  wird  beziehen  müssen.
Auf  ihn  und  auf  diese  Summe  würde  sich  also  die  ganze  Pensionirung
derer  beschränken,  die  nach  strengem  Rechte  etwas  zu  fordern  hätten,  und
selbst  der  Propst  Ruys  und  der  Canonicus  Jorissen  können  als  geborne
Ausländer  nur  als  Pensionairs,  die  aus  Gnade  etwas  zu  fordern  haben,  angesehen
  werden,  mithin  nicht  aus  ihren  vorigen  Verhältnissen,  sondern  aus
der  Kabinets-Ordre  vom  26.  August  v.  J.*)  ein  Recht  auf  800  und  respective
300  Rthlr.  erhalten.  Da  indessen  E.  K.M.  in  dieser  Cabinets-Ordre  zu  erklären
  geruhet  haben,  dass  Höchstdieselben  den  Geistlichen  aus  Corporationen
  solcher  Länder,  welche  nie  der  Preussischen  Landeshoheit  unterworfen
  gewesen  wären,  keine  Pension  bewilligen  wollten,  und  dies  anzudeuter
scheint,  dass  den  Mitgliedern  solcher  Corporationen,  die  unter  Preussischer
Landeshoheit  ehemals  gestanden  haben,  wohl  eine  Unterstützung  aus  dem
ihnen  vormals  zugehörig  gewesenen  Vermögen  belassen  werden  solle,  so
haben  wir  die  sämtlichen  Mitglieder,  soweit  sie  nicht  aus  ...  besondern
Gründen  haben  übergangen  werden  mtissen,  als  berechtiget  zu  ihrem  Antheile
  an  den  diesseitig  noch  vorhandenen  Einktinften  ihrer  ehemaligen
Corporationen  angesehen.  ...  Wollen  aber  E.  K.  M.  nach  oben  erwähnten
ätrengesten  Rechte  verfahren  wissen:  so  wird  es  auf  diese  Tabelle  A,  den
&amp;inzigen  Canonicus  von  Elsbergen  und  dessen  Pensions-quantum  von  58  Rthir.

Aüsgenommen,  weiter  gar  nicht  ankommen  und  sie  wird  blos  dazu  dienen,
Tr

1}  Die  Kapitel  zu  Xanten,  Kleve,  Kranenburg  und  Wissel.

2)  »Pensions-Liste  für  die  damnificirten  Mitglieder  der  jenseits  Rheins  aufgehobenen
  geistlichen  Corporationen.«  3)  Cfr.  No.  625.

&amp;  No.  861.

1806
April  22