518  Urkunden  No.  910-911.

Avril  22  die  Anspriche  der  ehemaligen  Mitglieder  der  in  Rede  stehenden  Corportionen
  und  das  diesseitig  gebliebene  Vermögen  der  letztern  einzeln  zu  übersehen,
  welche  Uebersicht  zu  geben  E.  K.  M.  ausdrücklich  befohlen  habea

In  die  Tabelle  B!)  ist  historisch  alles  aufgenommen,  was  die  Unterbehörden
  für  die  einzelne  bedürftige  Mitglieder  jener  Corporationen  angefühn
haben;  indess  auch  hierbey  ist  auf  die  gegebenen  strengeren  Vorschrift:s
Rücksicht  genommen  und  es  sind  nur  die  allerdürftigsten  und  Mitleid
würdigsten  mit  einer  sehr  geringen  Unterstützungs-Summe  angesetzt.

Wir  wiirden  nun  lediglich  E.  K.  M.  die  Vollziehung  dieses  Etats  ur
die  Genehmigung  der  damals  angenommenen  Grundsätze  anheimstellen,  wen:
sich  nicht  jetzt  die  Umstände  durchaus  verändert  hätten.  Da  nehnlic
E.  K.  M.  über  die  hieher  gezogene  Cleveschen  Reventien  nicht  weiter  diponiren,
  so  muss  wohl  in  Ansehung  derselben  die  finale  Bestimmung  der.
neuen  Landesherren  überlassen  werden  und  Alles,  was  diesseits  vielleich
geschehen  kann,  ist,  dass  bei  einem  etwa  noch  zu  unterhandelnden  besonderz
Cessions-Tractat  diese  armen  Menschen  zur  Beneficirung  aus  solchen  Rere
niten  demselben  empfohlen  werden.  Bis  dahin  würde  am  füglichsten  die
ganze  Sache  noch  auf  sich  beruhen  bleiben,  und  nur  dem  itzt  in  diesseitigen
Landen  zu  Münster  wohnenden  Propst  und  Dechant  Ruys  und  dem  Canonicus
  Jorissen  die  jedem  von  E.  K.  M.  zugesicherte  Pension  von  800  ud
respective  300  Rthir.,  auf  die  aus  der  Grafschaft  Marck  und  den  neu
acquirirten  westphälischen  Provinzen  aufkommenden  hieher  gehörigen  Berr
nüen,  die  noch  1326  Rthir.  37  Stbr.  7  dt.  ausmachen,  gezahlet  werden.
Wenn  demnächst  die  Abtretung  des  Cleveschen  überall  vollendet  seyn  wird
und  sich  dann  die  deshalb  eingetretenen  neuen  Verhältnisse  vollständig  übersehen
  lassen,  würde  von  E.  K.M.  zu  bestimmen  seyn:  ob  aus  dem  nach
Hamm  zurückgebrachten  Bestande  dieser  Revenüen  den  sonst  für  qualificirt
zu  einer  Pension  erachteten  Geistlichen  pro  praeterito  etwas  zu  zahlen,  oder
wozu  sonst  dieser  Bestand  zu  bestimmen  sein  mögte.«

April  28  Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:
»28.  April  1806.

Allerdings  muss  jezt  die  Disposition  über  diese  Revenues  dem  Herzogt
von  Cleve  und  Berg  tiberlassen,  zugleich  aber  demselben  durch  das  Aus
wärtige  Departement  die  Sorge  ftir  die  Hülfsbedürftigen  Geistlichen  empfohlen
werden.  Eben  dies  muss  auch  mit  dem  Ruys  und  Jorrissen  eigentlich  geschehen.
  Da  ersterer  inzwischen  in  Münster  sich  niedergelassen  hat,  s0
können  ihm  interimistisch,  bis  diese  Angelegenheit  regulirt  seyn  wird,  die
ihm  bestimmten  800  Rthir.  aus  den  diesseitigen  fonds  angewiesen  und  eben
so  kann  es  mit  der  Pension  von  300  Rthir.  des  Jorrissen  gehalten  werden,

1)  »Pensions-Liste  der  aus  Allerhöchster  Gnade  zu  unterstützenden  Mitglieder
der  jenseits  Rheins  aufgehobenen  geistlichen  Corporationen.«