Entschädigungslande.  Ressortverhältnisse.  Gnesen.  521

Krieges-  und  Domainen-Rath  Schmedding,  der  bey  der  Krieges-  und
Domainen-Kammer  zu  Münster  diese  Geschäfte  bearbeitet.  Wegen  der  Nothwendigkeit
  und  Ntizlichkeit  eines  solchen  Mannes  beziehe  ich  mich  auf  das
Zeugniss  eines  jeden  Unbefangenen,  der  das  Katholische  Kirchen-  und  Schul-Wesen
  in  der  Nähe  zu  betrachten  Gelegenheit  gehabt,  wozu  besonders  auch
der  Staats-Minister  Freyherr  vom  Stein  gehört,  der  solches  in  Mtüinster
und  den  übrigen  Westphälischen  Provinzen  kennen  gelernt  hat  und  auch
den  Krieges-  und  Domainen-Rath  Schmedding  näher  kennt.«  ...

Rand-Verftigung,  geschrieben  von  Beyme:

»Zu  genehmigen,  und  da  alsdenn  allerdings  die  Anstellung  eines  des
katholischen  Kirchenrechts  und  der  katholischen  Kirchenverfassung  kundigen
Rathıs  bey  dem  Geistlichen  Departement  nothwendig  ist,  so  soll  Ref.  mit
dem  Staats-Minister  v.  Massow  über  die  Auswahl  des  p.  Schmedding  oder  eines
andern  dazu  qualificirten  Subjects  Protestantischer  Confession  sich  berathen
und  darüber  sowie  tiber  das  demselben  auszusetzende  Gehalt  anderweit  gemeinschaftlich
  mit  dem  v.  Massow  gutachtlich  berichten.  «

Hiernach  Cabinets-Ordres  an  Angern  und  an  Massow,  Potsdam  1806
Mai  2.

R,  89:  Minüten  des  Cabinets.

1806

April  27

Mai  2

Cabinets-Ordre  an  Hardenberg,  Massow,  Angern  8.  unter  dem  April  28

22.  April  1806,  No.  910.

Nominations-Patente  für  die  Bisthümer  Kujavien  und  Posen  3.  April  29

unter  dem  11.  April  1806,  No.  907.

HE

912.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Voss.  Berlin  1806  April  30

April  30.
R  89.  32  D.  Ausfertigung.
Dem  Fürst-Erzbischofe  von  Gnesen,  Graf  Raczynski,  sollen  die  Einkünfte  der  Abtei
Lubin  ganz  überlassen,  der  Leutnant  Graf  von  Hohenzollern  dafür  aus  den  ersparten
Fonds  entschädigt  werden.)

Der  nominirte  Fürst-Frzbischof  von  Gnesen  und  Bischof  von  Warschau,
Graf  Raczynski,  hat  nach  E.K.M....  Bestimmung  bei  lezterer  Würde
keine  andre  Einkünfte,  als  welche  ihm  die  Kompetenz  der  Lubiner  Kommendatur-Abtei
  mit  2143  Rthlr.  15  Gr.  4  Pf.  gewährt,  wovon  aber  einst-"eilen
  und  bis  zur  Erledigung  der  Kommendatur-Abtei  Paradies  diejenige
1200  Rthir.  abgehen,  welche  E.  K.  M.  dem  jungen  Grafen  von  Hohenzollern
als  Jahrgeld  zu  bewilligen  geruhet  haben.  2)  Dagegen  hat  er  bis  zu  seiner

Päpstlichen  Bestätigung  die  auf  125  Rthir.  monatlich  bestimmte  Kosten
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l)  Cfr.  No.  903  und  916.  2;  Cfr.  No.  916.