1806
April  3

522  Urkunden  No.  912—913.

der  Administrazion  des  Bistums  Warschau  zu  tragen  und  hierdurch  kann
er,  da  die  päpstliche  Konfirmazion  sich  in  die  Länge  ziehet,  schon  fast  ein
Jahr  bingehalten  ist  und  vieleicht  noch  nicht  nahe  bevorstehet,  in  den
Fall  kommen,  für  geraume  Zeit  zu  Bestreitung  jener  järlich  1500  Ritbir.
ausmachenden  Administrazions-Kosten  nicht  nur  die  jezzige,  nur  943  Rthir.
15  Gr.  betragende  Revenien  vom  Bistume  Warschau  aufwenden,  sondern
auch  noch  265  Rthir.  9  Gr.  järlich  aus  der  erzbischöflichen  Kompetenz  der
30  m  Rthir.  zuschiessen  zu  müssen.

In  dieser  Hinsicht  zum  Teil,  vorzüglich  aber  auf  den  Grund  der  für
ihn  ausgefertigten  Nominazions-Patente,  welche  bei  dem  Hoheits-Departement
  nach  der  gewöhnlichen  Form  ausgefertigt  worden  und  daher  kei
Gnesen  die  Zusicherung  der  mit  dem  Erzbistume  verbundenen  Temporalien
und  Kompetenz,  so  wie  solche  von  den  Vorfahren  in  diesen  geistlichen
Würden  genossen  worden,  enthalten,  glaubt  der  p.  Graf  von  Raczyn:&amp;
einen  giltigen  Anspruch  auf  die  bisherige  Reventien  des  gedachten  Erzbistums
  und  des  Bistums  Warschau  zu  haben,  insofern  davon  nicht,  wie
bei  ersteren  geschehen,  Abzüge  zu  bestimmten  Zwekken  gemacht  sinü.
Diese  Meinung  ist  jedoch  ungegründet,  denn  E.  K.  M.  Höchste  Kabinetr
Ordre  v.  22.  Januar  v.  J.!)  ist  und  bleibt  die  einzige  Norm  für  das  künftige,
  mit  beiden  in  Rede  stehenden  Würden  verbundene  Einkommen,  aif
welche  die  Fassung  der  Nominazions-Patente  keine  abändernde  und  erweiternde
  Wirkung  baben  kann.

Dagegen  scheint  es  nicht  unbillig  zu  sein,  von  dem  p.  Grafen  v.
Raczynski  die  temporelle  Aufopferung  seines  ganzen  Einkommens  als  Bischof
von  Warschau  nebst  einem  Zuschusse  aus  den  erzbischöflichen  Revenüen
Behufs  der  eingangsgedachten  Administrazion  abzuwenden  und  überhaupt
denselben  gleich  in  den  unverkürzten  Genuss  der  Kompetenz  von  der
Kommendatur-Abtei  Lubin  zu  sezzen,  da  mit  dem  Bistume  Warschau  keine
andre  Reventie  als  diese  verbunden  ist.

Um  dieses  zu  bewirken  käme  es  auf  Ersaz  der  gedachten,  auf  diex
Kompetenz  einstweilen  angewiesenen  Pension  des  jungen  Grafen  von  Hoherzollern
  zu  1200  Rthlr.  an  und  dazu  fehlt  es  nicht  an  Fonds.  Denn  teil:
sind  von  den  Südpreussischen  erzbischöflichen  Kompetenzgeldern,  welch:
mein  ...  Bericht  vom  18ten  Januar  v.  J.  erwähnt,  nach  Abzug  der  den
Erzbischofe  ausgesezten  30000  Rthir.  und  der  den  Südpreussischen  Schul
fonds...  bewilligten  10000  Rthlr.  noch  1289  Rthir.  zur  Disposizion  übrig
geblieben,  teils  gehören  zu  den  Einkünften  des  Erzbistums  noch  2592  Rthir.
12  Gr.  9  Pf.,  welche  aus  Westpreussen  herzufliessen,  und  432  Rthir.  16  Gr.
7  Pf.  durch  Natural-Zebhend  aus  einigen  Dörfern  des  Warschauer  und
Kalischer  Kammer-Departements,  welche  zur  Zeit  jenes  Berichts  bei  Südpreussen
  nicht  etatsmässig  waren,  jezt  aber  auf  die  erzbischöfliche  Kompe-1!

  Cfr.  No.  782.