1806
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Mai  2

Mai  4

Mai  5

5924  Urkunden  No.  913—916.

Wir  finden  daher  gut,  dass  in  bloss  inneren  Staats-  und  Privatange
legenheiten,  von  denen  Wir  beyspielsweise  die  Ehedispensationen,  Secularisationen,
  Habilitationen,  Ablassbrevien,  Dispensationen  ab  aetate  Canonica
anführen,  von  Unserm  Staatsminister  Fhrn.  von  der  Reck,  ala  Chef  des
Hoheits-Departements,  allein,  ad  mandatum,  an  euch  rescribirt  werde  und
ihr  die  Berichte  darauf  an  ihn  allein  titulo  Regis  zu  seiner  Eröffnung  unter
Adposition  der  römischen  Ausfertigungen  adressiret.

Sobald  aber  neben  und  bey  jenen  inneren  Staats-  und  Privatverhältnissen
  irgend  ein  politisches  Interesse  versiret,  werdet  ihr  Rescripte  al
mandatum  vom  Cabinets-Ministerio  und  vom  Hoheits-Departement  gemeinschaftlich
  unterzeichnet  erhalten  und  darauf  Berichte  in  simplo  und  nicht
mittelst  Duplicate  titulo  Regis  zur  Eröffnung  beider  Departements  erstatten
und  den  Dep£chen  an  das  Cabinets-Ministerium  beyschliessen.

Endlich  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  blosse  politica  nach  wie  vor
der  Gegenstand  von  Rescripten  sind,  welche  das  Cabinets-Ministerium  allein
erlässt  und  auf  welche  ihr  allein  an  dieses  berichtet.

Wir  erwarten  demnach  die  Befolgung  dieses  Geschäftsganges  und  versprechen
  Uns  davon  eine  gute  Wirkung  für  das  Wohl  der  Angelegenheiten  «

Cabinets-Ordres  an  Angern  und  an  Massow  s.  unter  dem  27.  April
1806,  No.  911.

Cabinets-Ordre  an  Voss  s.  unter  dem  30.  April  1806,  No.  912.

914.  Staats-Minister  Graf  Haugwitz  an  den  Staats-Minister  Frhr.
v.  d.  Reck.  Berlin  1806  Mai  5.

R.  7.  C.  25.  B.B.  Ausfertigung.

Die  von  Humboldt  gemeldete  Antwort  des  Papstes  auf  das  Konfirmations-  Gesuch  füı
die  Wahl  in  Gnesen  und  Warschau.  Die  Kosten  dieser  Konfirmation.!;

.  »Dass  das  Bisthum  Warschau  bei  der  Vereinigung  mit  Gnesen  in
einer  Person  nach  der  angeführten  Observanz  nicht  mit  dem  Bischofstitel,
sondern  nur  titulo  administrationis  ad  dies  vitae  gegeben  werde,  dagegen
wird  wohl  kein  Bedenken  statt  finden.  Auch  wird  man  abwarten  müssen.
ob  für  den  Grafen  v.  Raczynski  als  Erzbischof  von  Gnesen  die  Formirung
eines  neuen  canonischen  Processes  zu  umgehen  sein  werde.  Was  auch  ferner
das  erzbischöfliche  pallium  betrift,  dessen  Nichtannahme  der  p.  v.  Humboldt
gleichfalls  für  schwierig  hält,  so  sind  wenigstens  die  Kosten,  nach  der  Bemerkung
  desselben,  von  keiner  Bedeutung  ;  und  es  wird  mehr  darauf  ankommen,
  ob  die  Annahme  des  pallii  vielleicht  in  Rücksicht  eines  dabei  zu
leistenden  besondern  Eides  oder  des  modi  traditionis  oder  auch  sonstiger
Effecte  bedenklich  und  ob  dasselbe  im  letzten  Gnesenschen  Falle  wirklich

1)  Cfr.  No.  %2  und  922.