Krakau.  Rom.  Kurerzkanzler.  543

geistlicher  Administration  des  Bisthums,  niemand  hat  sich  diese  Sache  angelegen
  seyn  lassen.  Der  unterfertigte,  nach  seiner  Installirung  als  Bischof
von  Krakan  mit  vielen  geistlichen  Verrichtungen  bisher  beschäftiget,  wagt
es  endlich,  diesen  Gegenstand  zu  Füssen  des  Throns  E.  M.  vorzulegen  und
in  Ehrfurcht  zu  bitten,  damit  ihm  oder  viel  mehr  dem  Bisthum  diese  drey
Dörfer:  Jmielno,  Chelm  und  Kosutow  durch  ...  Befehl  E.  M.  zurück  gestellt
  werden  möchten:  auf  die  nämliche  Art,  wie  diese  Dörfer  seit  1391
lie  krakauer  Bischöfe  immer  genossen  haben;  und  dass  auch  dem  unterfertigten
  alle  vom  Jahr  1799  an  bisher  von  der  königlichen  Kammer  aus
diesen  Dörfern  gezogene  Einkünfte  verabfolgt  seyen.

Die  bekannte  Peterburger  Convention  v.  J.  1797  und  die  darauf  sich
gründende  Demarkation  v.  J.  1798  haben  mit  den  oberwähnten  in  Schlesien
stehenden  Dörfern  keinen  Zusammenhang,  und  sie  sind  noch  von  der  nämlichen
  Natur,  wie  sie  es  im  Jahr  1391  waren;  und  gar  die  Traktaten  von
Berlin  1742  und  von  Hubertsburg  1763  versichern  auf  die  nämliche  Art
dem  Bischof  von  Krakau  den  ruhigen  und  rechtmässigen  Besitz  dieser  im
Preussisch-Schlesien  sich  befindenden  Dörfer:  Jemielno,  Chelm  und  Kosutow,
wie  dieselben  Traktaten  dem  Bischof  von  Breslau  versichern  den  gleichfals
ruhigen  und  rechtmässigen  Besitz  des  grossen  und  berühmten  Guts:  Johannesberg,
  das  im  Oesterreichisch-Schlesien  lieget;  und  beyde  diese  Bischöfe  zufolge
  der  oberwähnten  Traktaten  ausüben  bis  jetzt  ihre  respectiven  Jurisdietionen
  im  Preussischen  und  Oesterreichischen  Schlesien.

Der  gehorsamst  gefertigte,  unterstützet  auf  den  oben  angeführten  Gründen
und  rechnend  noch  mehr  auf  die  allgemein  bekannte  und  gerühmte  Billigkeit
  und  Grossmüttigkeit  E.  M.,  trägt  keinen  Zweifel:  dass,  nachdem  E.  M.
...  diese  ganze  Sache  genau  untersuchen  werden  lassen  und  Sich  über  ihre
Warbeit  und  Richtigkeit  überzeugen:  der  unterfertigte  eine  völlige  und
baldige  Genugthuung  von  der  allerhöchsten  Gnade  E.  M.  ohne  Anstand  erhalten
  werde.  «

Die  Eingabe  wird  Hoym  und  Haugwitz  zur  Berichterstattung  zugeschrieben
  ;  cfr.  No.  954.

Cabinets-Ordre  an  Reck,  Schroetter,  Massow  s.  unter  dem  30.  Mai
1806,  No.  924.

927.  Bericht  des  Bevollmächtigten  Ministers  Frhr.  v.  Humboldt.  Rom
1806  Juni  7.
R.  XI.  Rom.  Eigenhändige  chiffrirte  Ausfertigung;  nach  der  Dechbiffrirung.
Die  Wahl  des  Kardinals  Fesch,  der  deutschen  Ursprungs  sei.  durch  den  Kur-Erxkanzler
  zum  Koadjutor,  die  in  Rom  missfälll  wegen  des  dadurch  gesteigerten  Einflusses
  Frankreichs  auf  die  deutschen  Kirchen-  Angelegenheiten.
.  »L’Evenement  lo  plus  remarquable  qui  se  soit  passe  ici  dans  cette
huitaine,  est  la  demande  faite  par  l’Eleeteur  Arcbi-Chancelier  &amp;  la  Cour  de

1806
Juni  6

Juni  7

Juni  ?