Consalvi.  Posen.  Paderborn.  549

2.  der  nötige  Gelass  zur  Unterbringung  der  Lebensmittel  ;

3.  ein  auskömmliches  Jahrgehalt  bewilligt;  und

4.  dem  Orden  erlaubt  werden  mögte,  beim  jedesmaligen  Abgange  eines
solchen  Geistlichen  dessen  Stelle  wieder  ersetzen  zu  dürfen;  auch  machen
Wir  Euch  zugleich  bekannt,  dass  heute  dem  Kloster  die  beruhigende  Versicherung
  ertheilt  wird,  dass  nicht  allein  die  auf  6  bestimmte  Zahl  der
Geistlichen  fortwährend  beibehalten  und  beim  Abgange  eines  oder  des  andern
  Subjects  vom  Orden  wieder  ergänzt  werden  solle,  sondern  auch  gewiss
  nach  Möglichkeit  darauf  Bedacht  genommen  werden  würde,  den  in  Rede
stehenden  Geistlichen  anständige  Wohnung  und  Unterhalt  zu  verschaffen.

Hiernächst  eröffnen  Wir  Euch  noch,  dass  auch  der  Convent  des  Bernhardiner-Nonnen-Klosters
  sich  mit  der  Bitte  an  Uns  gewendet  hat,  die  im
Kloster  befindlichen  11  Nonnen  bei  eintretender  anderweiter  Bestimmung
des  Letztern  nicht  daraus  zu  entfernen,  sondern  ihnen  einen  Theil  des
Klosters  zur  Wohnung  und  ein  Zimmer  zum  Betsaal  zu  überlassen.

Wir  werden  es  gern  sehen,  wenn  diesem  Gesuche  gewillfahrt  werden
kann,  und  geben  Euch  dies  ausdrücklich  zu  erkennen,  damit  Ihr  bei  den
diesfälligen  Arrangements  darauf  Bedacht  nehmet,  einen  zweckmässigen,  gehörig
  abgesonderten  Raum  zur  Unterbringung  der  Nonnen  und  Einrichtung
eines  Betsaals  für  selbige  im  Klostergebäude  zu  bestimmen.  Inzwischen
müsst  Ihr  doch  auch  den  Betrag  der  Kosten,  welche  die  Translocation  der
Bernhardiner-Nonnen  hierselbst  nach  Obornik  verursachen  wiirde,  anzeigen,
ehe  ein  bestimmter  Beschluss  hierüber  gefasst  werden  kann.«

934.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Angern.  Berlin  1806
Juni  22,

Iry  R.  54.  58.  M.  Ausfertigung.  Concept,  bearbeitet  von  Palm,  Sack  u.  a.  in  RB.  70.  Paderborn  II.
.2

Die  Verfassung  des  Domkaptitels  zu  Paderborn,  das  unter  Modifikationen  vorläufig
bestehen  bleiben  solle.!)

Üeberreicht  eine  aus  den  Aufnahme-Verhandlungen  der  Kriegs-  und
Domainen-Kammer  zu  Mtinster  hervorgegangene  »Darstellung  der  bisherigen
Verfassung  des  Dom-Capituls  zu  Paderborn«,  die  26  Folio-Seiten  umfasst:
»Hiernach  ist  das  vormalige  Bissthum  Paderborn  im  Jahre  780  vom  Kaiser
Carl  dem  Grossen  gestiftet  worden,  welcher  dessen  Verwaltung  zuerst  dem
Bischof  zu  Würtzburg  übertragen,  demnächst  aber  im  Jahre  795  einen
eigenen  Bischof  in  der  Person  Hathumars  aus  dem  sächsischen  Adel  angestellt
  hat.  Zu  gleicher  Zeit  ist  das  Dom-Stift  entstanden,  welches  ursprüngich
  mit  dem  Bischof  einen  Körper  ausgemacht  hat,  indem  in  den  frühern
keiten  ein  gemeinschaftliches  Zusammenleben  der  Bischöfe  mit  ihren  Capituln
  atatt  gefunden  hat.

m

l)  Cfr.  No.  959.

1806
Juni  21

Juni  22