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Juni  22

550  Urkunde  No.  934.

In  Ansehung  des  Bisthums  Paderborn  hat  diese  Verbindung  bis  in  da:
Eilfte  Jahrhundert  gedauert,  wo  das  gemeinschaftliche  Zusammenleben  d+:
Bischofs  mit  dem  Capitul  und  die  gemeinschaftliche  Benutzung  des  Kircher-Vermögens
  aufgehört  hat  und  dem  erstern  seine  Domainen-Güter  angewiesen
worden  sind.

Durch  die  Bestimmungen  des  $&amp;  34  des  Haupt-Deputations-Beschlusse:
vom  23.  Februar  1803  ist  das  Dom-Kapitul  in  der  Art  säcularisirt,  dass
alle  Güter  desselben  und  seiner  Dignitarien  den  Domainen  des  bisherigen
Fürst-Bischofs  einverleibet  und  mit  diesen  E.  K.M.  zur  Entschädigung  angewiesen
  worden  sind.  Hierdurch  sowohl,  als  durch  die  weitere  Bestimmuaz
des  &amp;  61  steht  es  an  sich  fest,  dass  E.  K.  M.  befugt  sind,  das  Dom-Kapitul
  aufzulösen.  Da  aber  nach  dem  $  62  die  Bischöflichen  Diöcesen  in  ihrem
bisherigen  Zustande  verbleiben  sollen,  bis  eine  andere  Diöcesan-Einrichtuns
auf  Reichsgesetzliche  Art  getroffen  seyn  wird,  so  kann  die  Auflösung  des
Domkapituls  nur  in  so  weit  erfolgen,  als  solches  als  Curia  ecclesiastica  überflüssig
  ist.  Da  die  nähere  Bestimmung  darüber  zur  künftigen  Diöcesan-Eirrichtung
  gehört  und  der  abgetretene  Fürst-Bischof,  als  mediat  Diöcesan-Bischof,
  ohne  Capitul  nicht  fungiren  kann,  so  muss  ich  meinen...  Antrag
dalıin  richten:

dass  E.  K.  M.  geruhen  wollen,  das  Dom-Kapitul  provisorisch  und  bi:
zur  nähern  Regulirung  des  Diöcesan-Wesens  für  die  Entschädigungr
und  damit  in  Verbindung  zu  setzende  ältere  Provinzen  bestehen  und
die  bisherige  Verfassung,  unter  den  näher  in  Vorschlag  zu  bringenden
Modificationen,  einstweilen  fortgehen  zu  lassen.

Bei  dieser  künftigen  Diöcesan-Einrichtung  dürfte  es  zweckmässig  seyr,
Paderborn  zum  Sitz  des  künftigen  Bischofes  zu  bestimmen  und  für  denselben
daselbst  ein  Capitul  ex  jure  novo  zu  dotiren  oder  doch  für  diese  Geistliche
Behörde  diese  Revenien  des  Paderbornschen  Dom-Kapituls  zu  fundiren,
wenn  auch  der  Sitz  derselben  nicht  daselbst  genommen  werden  mögte.
Denn  die  eigentlichen  Domainen  des  Dom-Kapituls  oder  das  Corpus  praeberdarum
  sind  unbedeutend  und  das  Maximum,  was  ein  Kapitular  als  corpus
praebendae  deserviren  kann,  ist  jährlich  72  Scheffel  Rocken,  33  Scheffel
(erste  und  52  Scheffel  Hafer,  das  minimum  aber  jährlich  33  Scheffel  Rocken.
Dahingegen  ist  dasselbe  sehr  reichhaltig  an  fundirten  Memorien  und  Anniversarien,
  welche  durch  die  Chor-  und  Kirchen-Dienste  deservirt  werden;
daher  die  Haupt-Einnahme  der  Capitularen  in  den  Chor-  und  Kirchen-Prisenzen
  bestehet.  Dieser  Verdienst  der  Capitularen  mit  dem  fonds  der
Vicarien  und  Beneficiaten,  welche  letztere  eine  jährliche  Einnahme  von
5509  Rthir.  in  Geld  haben,  wozu  noch  38  Scheffel  Weitzen,  1061  Scheffel
Rocken,  863  Scheflel  Gerste  und  1470  Scheffel  Hafer  kommen,  ist  völlig
auslangend,  nicht  nur  einen  Bischof  mit  seinem  Kapitul  zu  dotiren,  sondern
es  wiirde  auch  noch  ein  Ueberschuss  bleiben,  der  zur  Verbesserung  der
Pfarr-  und  Schullehrer  verwendet  werden  könnte.  Dahingegen  würde  al;-