Paderborn.  Domkapitel.  551

dann  das  eigentliche  corpus  praebendarum  eingezogen  und  mit  den  Domainen
incorporirt  werden  können.  Wenn  dieses  auch  gleich  nach  strengen  Grundsätzen
  der  Säcularisation  mit  Memorien  und  Anniversarien  geschehen  kann,
indem  die  bestimmten  Kirchendienste,  wofür  jene  oft  von  einer  Familie  zu
deren  besondere  Seelen-Heil  gestiftet  worden,  nun  in  den  allgemeinen  Kirchendienst
  übergehen,  daher  auch  nach  dem  Westphälischen  Frieden  in  den  Oestreichschen
  Staaten  unter  Kaiser  Joseph  II.  und  sonst  mehrmals  darnach  verfahren
  ist:  so  bleibt  es  doch  immerhin  nach  Römisch-katholischen  Religions-Grundsätzen
  einigermassen  anstössig,  sie  einzuziehen,  weil  sie  directe  für  das
Seelenheil  bestimmter  Personen  und  als  conditio  sine  quanon  fundirt  worden  sind.

Durch  eine  solche  Einrichtung,  als  daher  hier  vorgeschlagen  wird,  würde
das  eigentliche  zum  Cultus  bestimmte  Vermögen  beisammen  gehalten,  allen
ungleichen  Urteilen  über  dessen  Einziehung  zum  Staats-Vermögen  und  den
Reclamationen  von  Seiten  der  noch  vorhandenen  Erben  von  den  Stiftern  der
Memorien  und  Anniversarien  vorgebeugt,  jeder  Inconvenienz,  die  durch  Verlegung
  der  Memorien  und  Anniversarien  an  einen  andern  Ort  entstehen  könnte,
abgeholfen  und  damit  zugleich  der  Vorteil  erreicht  werden,  dass  der  Kaiserlich
  Oesterreichsche  Hof  sich  aller  etwaiger  Einziehung  der  auch  dem  Vermögen
  des  Dom-Kapituls  und  des  Clerus  secundarii  angeliehenen  beträchtlichen
  Capitalien  ad  resp.  333331/,  Rthlr.  und  323331/,  Rthir.  auf  nachdrückliche
  Vorstellung  dieser  Verhältnisse  hoffentlich  um  so  eher  begeben  wiirde,
obgleich  derselbe  bis  jetzt,  in  Ansehung  der  bestehenden  und  nicht  bestehenden
Stifter  und  Klöster  in  den  Entschädigungs-Provinzen  keinen  Unterschied  gemacht
  und  die  Zinsen  davon  seit  unserer  Besitzuahme  einbehalten  hat.

Indem  ich  alle  diese  Verhältnisse  E.  K.  M.  Erwägung...  anheimstelle,
muss  ich  nach  Anleitung  der  beigefügten  Darstellung  bemerken,  dass:

ad  1.  durch  die  eingetretene  Säcularisation  das  weltliche  Verhältniss
des  Dom-Kapituls  gegen  seinen  vorigen  Fürsten  und  Bischof,  so  wie  des
letztern  gegen  das  erstere,  in  der  Art  aufgelöset  worden  ist,  dass  die  weltliche
  Regierung  des  Fürst-Bischofs  aufgehoben,  derselbe  ein  mediat  Bischof
geworden,  in  die  Cathegorie  der  ersten  geistlichen  Dienerschaft,  nach  den
Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  2.  tit.  11.  $  113  seq.  getreten
  und  auf  sein  Kapitul  weiter  keinen  Einfluss  hat,  als  dass  er  dasselbe
als  senatum  ecclesiasticum  gebrauchen  und  sich  des  Raths  desselben  in
Fungirung  seines  bischöflichen  Amts  bedienen  kann,  ohne  jedoch  in  Religions-
  und  Kirchen-Angelegenheiten  ohne  Genehmigung  des  Staats  neue
Verordnungen  machen  oder  dergleichen  von  fremden  Geistlichen  Obern  annehmen
  zu  dürfen;  wohingegen

ad  2.  ebenfalls  das  weltliche  Verhältniss  des  Dom-Kapituls  gegen  seinen
vorigen  Fürsten  und  alle  und  jede  Concurrenz  desselben  bei  der  Landes-Administration,
  so  wie  selbige  in  den  Unter-Abtheilungen  von  num.  1  bis  9

inelusive  beschrieben  werden,  und  namentlich  das  Recht  der  Land-Standschaft
  erloschen  ist.

1806
Jnni  22