1806
Juni  22

552  Urkunde  No.  934.

ad  3.  sind  die  Vorrechte  und  Gerechtigkeiten  specificirt  worden,  in
deren  Besitz  sich  das  Dom-Kapitul  bei  der  Besitznahme  befunden  hat  Es
verstehet  sich  von  selbst,  dass

(ad  1.)  die  bisherige  Abgaben-Freiheit  aufhören  und  das  Dom-Kapitul
sich  denjenigen  Abgaben  unterwerfen  müsse,  die  der  Staat  einzuführen  für
gut  findet.

(ad  2.)  kann  demselben  das  Recht,  die  zu  dem  Kirchen-Vermögen  gehörigen
  Gefälle  durch  eigene  Executoren  beitreiben  zu  lassen,  mit  der  Beschränkung,
  wann  die  Gefälle  liquide  sind,  belassen  werden;  sonst  muss  die
Sache  vor  den  ordentlichen  Richter  verwiesen  werden.

(ad  3.)  muss  die  Beurteilung  der  Frage:  ob  dem  Capitul  das  Recht  zu
belassen  sey,  in  den  Domkapitularischen  Ortschaften  und  Jurisdictionsdistrieten
einen  besondern  Nachrichter  und  Wasenmeister  anzustellen,  zur  nähern  Bestimmung
  der  Kammer,  als  Obern-Polizey-Behörde,  verwiesen  werden.

(ad  4.)  kann  dem  Dom-Kapitul  die  Execution  gegen  seine  nicht  auf  der
Kapituls-Freiheit  wohnenden  Rechnungsführenden  Offizianten  belassen  werden,
wenn  die  Objecta  liquide  sind,  sonst  muss  die  Erörterung  der  Bache  vor
den  ordentlichen  Richter  verwiesen  werden.

(ad  5.)  muss  die  Zollfreiheit  von  den  Domkapitularischen  Gütern  wegfallen.


(ad  6.)  ist  es  unbedenklich  1),  dem  Dom-Kapitul  die  Jagd  auf  seinen
privativen  Gründen  und  Feldmarken,  imgleichen  die  Fischerei,  in  so  weit  es
solche  rechtlich  hergebracht  hat,  zu  belassen;  dagegen  wird  es  zweckmässig
seyn,  die  Koppel-Jagd,  welche  es  in  E.  K.  M.  Jagd-Gehegen  ausgetibt  hat,
eben  so,  als  es  beim  Dom-Kapitul  zu  Hildesheim  geschehen  ?),  aufzuheben.

(ad  7.)  scheinet  es  zweckmässig  zu  seyn,  die  Bestimmung  der  Frage:
ob  dem  Dom-Kapitul  das  Recht  zu  belassen  sey,  wegen  seiner  Eigenbehörigen
  dem  Jahr-  oder  Brüchten-Gericht  der  Aemter  Neuhauss?),  Dell
brück*)  und  Bocke5),  durch  Deputirte  beizuwohnen  und  in  den  Domkapitularischen
  Ortschaften  das  Jahr-  oder  Brichten-Gericht  selbst  zu  halten,
von  der  nähern  Prüfung  der  p.  Kammer  als  Obern-Polizey-Behörde  athängig
  zu  machen,  da  dieser  Punkt  in  der  Darstellung  von  der  Capituls-Verfassung
  zu  wenig  aufgeklärt  ist.

(ad  8.)  wegen  der  von  dem  Dom-Kapitul  bisher  ausgetbten  Criminal
und  Civil-Gerichtsbarkeit  in  den  Domkapitularischen  Ortschaften,  imgleichen
der  geistlichen  Gerichtsbarkeit  in  den  verschiedenen  Theilen  der  Provinz,
muss  ich

1)  Die  Vorlage  hat:  »bedenklich«;  ohne  Zweifel  ein  Schreibfehler,  der  bereits
im  Cabinet  am  Rande  bemerkt  ist.  2)  Cfr.  No.  800,  S.  311.

3)  Neuhaus,  Flecken  an  der  Lippe,  Kr.  Paderborn.

4)  Delbrück,  Kr.  Paderborn.

5)  Boke,  an  der  Lippe,  Kr.  Büren.